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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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260<br />

Die Regelung wird aus den Ziffern I.1 und II.1 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums<br />

über die Zuerkennung von Studienberechtigungen übernommen. Abschlüsse<br />

der Film- und Popakademie sowie der Akademie <strong>für</strong> Darstellende Kunst<br />

sind gemäß § 1 Absatz 6 des Gesetzes über die Film- und die Popakademie und die<br />

Akademie <strong>für</strong> Darstellende Kunst Baden-Württemberg vergleichbaren berufsbefähigenden<br />

Abschlüssen an staatlichen Kunsthochschulen gleichgestellt und vermitteln<br />

die gleichen Zugangsberechtigungen.<br />

Zu Nummer 9<br />

Die Regelung wird aus Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums<br />

über die Zuerkennung von Studienberechtigungen übernommen; sie dient auch der<br />

Umsetzung der Ziffer 3 des Beschlusses der KMK über den Hochschulzugang <strong>für</strong><br />

beruflich qualifizierte Bewerber vom 6. März 2009.<br />

Zu Nummer 10<br />

Die Regelungen zur Anerkennung ausländischer Vorbildungen werden aus dem bisherigen<br />

§ 58 Absatz 3 Sätze 2 und 4 sowie den Ziffern 2 und 3 der ehemaligen Verwaltungsvorschrift<br />

des Wissenschaftsministeriums über die Feststellung der Gleichwertigkeit<br />

ausländischer Bildungsnachweise mit der deutschen Hochschulreife zusammengeführt.<br />

Die Zuständigkeit <strong>für</strong> staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber<br />

wird klargestellt. Die Berücksichtigung der Bewertungsvorschläge der<br />

Zentralstelle <strong>für</strong> ausländisches Bildungswesen wird entsprechend der Praxis der<br />

Hochschulen der Regelfall. Künftig können die Hochschulen selbst entscheiden, ob<br />

sie eine andere Hochschule - auch hochschulartübergreifend - mit der Prüfung ausländischer<br />

Qualifikationsnachweise beauftragen möchten.<br />

Zu Nummern 11 und 12<br />

Der Zugangsweg über die Feststellungsprüfung an den Studienkollegs bleibt unverändert.<br />

Die Regelung der Nummer 12 entspricht dem bisherigen § 58 Absatz 3 Satz 1.<br />

Zu Absatz 3<br />

14 02 04

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