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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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317<br />

sich in den Berufungs- und Auswahlkommissionen unbeschadet des § 10 Absatz 6<br />

Satz 1 von einer von ihr zu benennenden Person vertreten lassen kann.<br />

Der HPR be<strong>für</strong>chtet, dass das Land vor allem anstrebe, „sich seiner bisherigen gesetzlichen<br />

Aufgaben zur Sicherstellung der Chancengleichheit im nichtwissenschaftlichen<br />

Bereich der Hochschulen zu entledigen“.<br />

Diese Be<strong>für</strong>chtung ist auch bei dem neuen Optionsmodell (Option nach Absatz 8,<br />

Zusammenführung der Funktionen) unbegründet. Der nichtwissenschaftliche Bereich<br />

sollte durch die im Anhörungsentwurf vorgeschlagene Zusammenführung vielmehr<br />

die gleiche Aufmerksamkeit erhalten wie der wissenschaftliche Bereich; dies kann<br />

auch mit dem Optionsmodell weiterhin ermöglicht werden.<br />

Nach Auffassung der LRK-Universitäten, der HAW BW, der Kunstakademien, der<br />

LaKoG, der LaKof und des VBWW sollte die Wahl durch den Senat beibehalten werden.<br />

Nur die Wahl durch den Senat stelle sicher, dass die Gleichstellungsbeauftragte<br />

das Votum und die Unterstützung aller Statusgruppen, die im Senat vertreten sind,<br />

einschließlich der Studierenden, behalte.<br />

Die Universität Ulm und ihre Gleichstellungsbeauftragte sind der Auffassung, dass<br />

das Wahlverfahren sicherstellen müsse, dass die Interessen wissenschaftlich tätiger<br />

Frauen durch eine Wissenschaftlerin (vorzugsweise einer Professorin) vertreten werden.<br />

Nur so könne etwa die fachliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten in<br />

Berufungskommissionen sachgerecht eingebracht werden. Das bisherige Wahlverfahren<br />

(Wahl durch Senat) sei den Interessen der wissenschaftlich tätigen Frauen<br />

eher entgegenkommen und sollte als Regelfall beibehalten werden.<br />

Der Vorschlag wird aufgegriffen; die Trennung der Ämter bleibt als Regelmodell erhalten.<br />

Damit erfolgt die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Regelmodell wie<br />

bisher durch den Senat. Beim neuen Optionsmodell (Option: Zusammenlegung der<br />

Funktionen) nach Absatz 8 gelten andere Regelungen (siehe Absatz 8).<br />

Die Kunstakademien schlagen darüber hinaus vor, dass die Beauftragte <strong>für</strong> Chancengleichheit<br />

künftig durch alle Beschäftigten, nicht nur durch die Frauen, gewählt<br />

werden sollte, da § 4 mit dem Titel „Chancengleichheit von Frauen und Männern“<br />

überschrieben sei.<br />

14 02 04

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