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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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276<br />

Zu Nummer 16 – § 11<br />

Zu Absatz 1 Satz 2<br />

Das Thema Nachhaltigkeit und ein entsprechend schonender Umgang mit Ressourcen<br />

soll auch bei den baden-württembergischen Studierendenwerken eine wichtige<br />

Rolle einnehmen. Die besondere Verantwortung, Natur und Umwelt auch <strong>für</strong> nachfolgende<br />

Generationen zu erhalten, ist gesetzlich zu verankern.<br />

Zu Absatz 6<br />

Entsprechende, dem Beteiligungsbericht des Landes inhaltlich vergleichbare Angaben<br />

zu den Studierendenwerken als Landesanstalten des öffentlichen Rechts schaffen<br />

Transparenz und liegen nicht nur im allgemeinen Interesse, sondern auch im<br />

ausdrücklichen Interesse der Studierendenwerke.<br />

Zu Nummer 17 - § 13 Absatz 4<br />

Es ist denkbar, dass die im Public Corporate Governance Kodex (PCGK) geregelten<br />

Sachverhalte auch im Studierendenwerk auftreten können, zum Beispiel Interessenkollisionen.<br />

Deshalb ermächtigt das Gesetz das Wissenschaftsministerium, den<br />

PCGK ganz oder teilweise <strong>für</strong> anwendbar zu erklären.<br />

Zu Artikel 5 (Änderung des KIT-Gesetzes)<br />

Zu Nummer 1 - § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10<br />

Beseitigung eines redaktionellen Versehens.<br />

Zu Nummer 2 - § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5<br />

Beseitigung eines redaktionellen Versehens.<br />

Zu Nummer 3 - § 20 Absatz 1 Satz 3<br />

Aufnahme eines statischen Verweises auf die Regelungen des LHG zur Sicherung<br />

und Beibehaltung der bisherigen Rechtslage <strong>für</strong> eine Übergangszeit bis zu einer Novellierung<br />

des KIT-Gesetzes. Allerdings werden jetzt bereits die §§ 29 bis 39 und<br />

§§ 58 bis 64 in der Neufassung des LHG <strong>für</strong> anwendbar erklärt, weil sie nur den Uni-<br />

14 02 04

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