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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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461<br />

lung in § 60 ginge „der Automatismus“, dass eingeschriebene Promovierende Studierende<br />

seien, verloren. Es sei daher nicht mehr klar, ob zur Promotion eingeschriebene<br />

Doktorandinnen und Doktoranden nun Studierende oder Mitglieder sui generis<br />

seien. Auch dies spreche <strong>für</strong> einen gesonderten einheitlichen Status der Doktorandinnen<br />

und Doktoranden.<br />

Dem wird nicht entsprochen. § 9 stellt nunmehr klar, dass nur eingeschriebene Doktorandinnen<br />

und Doktoranden Mitglieder sind, die nach der Neuregelung in § 10 der<br />

Gruppe der Studierenden zugeordnet sind.<br />

Zu § 60 Absatz 5 Nummer 4 (alt)<br />

Der Wissenschaftsrat begrüßt die Erleichterung des Hochschulzugangs <strong>für</strong> Asylantragsteller.<br />

Die Kirchen begrüßen die Aufhebung der Regelung, wonach die Immatrikulation<br />

versagt werden muss, wenn ein Aufenthaltstitel nicht nachgewiesen werden<br />

kann.<br />

Der DHV ist der Auffassung, dass es „zu Verwerfungen“ führe, „die Immatrikulation<br />

nicht versagen zu können, wenn ein Ausländer keinen Aufenthaltstitel oder keine<br />

Aufenthaltserlaubnis-EU“ besitze. Dies führe „nur zu weiterer Ineffizienz und auch zu<br />

mehr Belastung des Hochschulsystems“. Der DHV fordert daher die Streichung der<br />

Öffnung.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Auffassung des DHV wird nicht geteilt.<br />

Zu § 61 Absatz 2 Satz 1<br />

Die LRK-Universitäten spricht sich da<strong>für</strong> aus, Absatz 2 Satz 1 zu streichen und den<br />

neuen Satz 2 auch auf die Teilnahme an Lehrveranstaltungen auszudehnen: „Die<br />

Hochschulen können durch Satzung regeln, ob und inwieweit beurlaubte Studierende<br />

an der Selbstverwaltung der Hochschule oder an Lehrveranstaltungen teilnehmen<br />

oder Studien- und Prüfungsleistungen erbringen dürfen.“ Zur Begründung wird erläutert,<br />

dass die Begrenzung der Möglichkeit der Teilnahme an Lehrveranstaltungen bei<br />

gleichzeitiger Beurlaubung auf die Fälle des Absatzes 3 nicht sachgerecht sei. Die<br />

Frage müsse „bei allen Beurlaubungsgründen in die Autonomie der Hochschulen<br />

gestellt werden oder bei keinem.“ Die HAW BW begrüßt die Regelung, ist aber der<br />

Auffassung, dass kein Ermessen der Hochschule bestehe, ob sie Regelungen über<br />

die Teilnahme beurlaubter Studierender an der Selbstverwaltung oder an Prüfungen<br />

treffe. Sie bittet daher, die Formulierung in § 61 Absatz 2 Satz 2 zu berichtigen und<br />

das Wort „können“ durch „müssen“ zu ersetzen. Die LaStuVe, der fzs und die Juso<br />

14 02 04

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