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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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251<br />

Zu Absatz 3<br />

Zu Satz 1<br />

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass bei einer „Soll-Vorschrift“ in bestimmten<br />

Fällen abgewichen werden kann. Solches ist beispielsweise denkbar bei Berufungen,<br />

die den nicht-schulischen Bereich von Forschung und Lehre an den Pädagogischen<br />

Hochschulen betreffen.<br />

Zu Sätzen 2 und 3<br />

Im Regelfall soll auch künftig als Berufungsvoraussetzung <strong>für</strong> eine Professur an einer<br />

Hochschule <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften eine mindestens fünfjährige Berufspraxis,<br />

davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs, gefordert werden.<br />

Damit wird das besondere, praxisorientierte Profil dieser Hochschulart sichergestellt.<br />

Bei speziell zugeschnittenen Professuren kommen bereits nach geltender<br />

Rechtslage ausnahmsweise auch Kandidatinnen und Kandidaten in Betracht, die<br />

anstelle der Berufspraxis zusätzliche wissenschaftliche Leistungen nachweisen und<br />

damit das an den Universitäten prägende Qualifikationsprofil erfüllen. Damit soll eine<br />

zusätzliche Option im Gesetz verankert werden. Die neue Regelung konkretisiert einen<br />

Ausnahmefall. Dies bedeutet nicht, dass die bisher in der Praxis gelegentlich<br />

angewandten Ausnahmemöglichkeiten der Marktenge und der Grundlagenprofessur<br />

künftig <strong>für</strong> die Anwendung in geeigneten Einzelfällen ausscheiden würden. Grundsätzlich<br />

gilt jedoch, dass zum Profil der Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften<br />

unverzichtbar die Verbindung von Theorie und Praxis in Forschung, Lehre und<br />

Studium gehört. Im Übrigen handelt es sich um eine klarstellende Änderung.<br />

Zu § 48<br />

Zu Absatz 1<br />

Der bisherige Absatz 1 wurde aus systematischen Gründen inhaltsgleich in den § 46<br />

Absatz 3 integriert. Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 1 bis 5.<br />

Durch die Änderungen in Absatz 1 Satz 4 wird die Juniorprofessur entsprechend<br />

dem angelsächsischen Hochschulraum mit einem echten Tenure Track ausgestattet.<br />

Das stärkt die Attraktivität der Juniorprofessur und damit die Chancen der badenwürttembergischen<br />

Hochschulen, hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftlerinnen<br />

14 02 04

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