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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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234<br />

Zu Absatz 2<br />

Der neue Absatz 2 fasst den bisherigen Absatz 3 und den bisherigen Absatz 5 Satz 1<br />

zusammen.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 enthält im Wesentlichen die allgemeinen Regelungen des bisherigen § 34<br />

Absatz 1 zu den Prüfungsordnungen. Die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors<br />

zu einer Prüfungsordnung ist wie bisher zu versagen, wenn diese gegen eine<br />

Rechtsvorschrift verstößt oder eine mit §§ 29, 31 oder dem neuen § 34 unvereinbare<br />

Regelstudienzeit vorsieht. Die Verpflichtung zur Regelung flexibler Fristen in Satz 2<br />

Nummer 3 wurde im Hinblick auf Fälle, in denen die besonderen Bedürfnisse von<br />

Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen solche erfordern, konkretisiert.<br />

Außerdem wurde in Satz 2 Nummer 4 klargestellt, dass die Prüfungsordnung<br />

die besonderen Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung<br />

zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen muss; dies erfolgt<br />

etwa durch Gewährung eines Nachteilsausgleichs; dies können beispielsweise Verlängerung<br />

von Fristen, Schreibzeitverlängerungen, größere Bildschirme bei Sehbehinderten<br />

und Ähnliches sein. Dieser bereits aus Artikel 3 GG fließende prüfungsrechtliche<br />

Grundsatz der Chancengleichheit wird als zwingender Bestandteil einer<br />

Prüfungsordnung auch im Landeshochschulgesetz verankert.<br />

Satz 3 bestimmt wie bisher § 34 Absatz 1 Satz 6, dass die Zustimmung zur Prüfungsordnung<br />

aus wichtigen Gründen versagt werden kann. Die Nummer 1 des bisherigen<br />

§ 34 Absatz 1 Satz 6 wurde aufgehoben, die bisherigen Nummern 2 und 3<br />

wurden, da inhaltlich gleichbedeutend, zusammengefasst. Die Ländergemeinsamen<br />

Strukturvorgaben <strong>für</strong> die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen der<br />

KMK vom 4. Februar 2010 gewährleisten die Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen<br />

und stellen damit die Mobilität der Studierenden und Vergleichbarkeit der Prüfungen<br />

sicher. Satz 4 entspricht dem bisherigen § 34 Absatz 1 Satz 7. Eine Sonderregelung<br />

<strong>für</strong> Studiengänge im Rahmen der Lehrkräfteausbildung findet sich in § 34<br />

Absatz 5 Satz 2.<br />

Der bisherige § 34 Absatz 1 Satz 4 findet sich als Sonderregelung im neuen § 34<br />

Absatz 3 Satz 2.<br />

Zu Absatz 4<br />

14 02 04

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