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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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376<br />

Zu § 24<br />

Der vhw und der hlb fordern, dass der gesamte Fakultätsvorstand ohne Bindung<br />

durch Wahlvorschläge von der Rektorin oder dem Rektor beziehungsweise der Dekanin<br />

oder dem Dekan aus der Mitte der der Fakultät angehörenden hauptamtlichen<br />

Professorinnen und Professoren gewählt wird.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Wahlvorschläge gewährleisten die notwendige Verzahnung.<br />

So befindet sich die Dekanin oder der Dekan in einer Mittlerposition zwischen<br />

Fakultät und Hochschulleitung.<br />

Zu § 24 Absatz 1<br />

Die LaStuVe fordert eine Bestimmung der oder des Vorsitzenden des Fakultätsrats<br />

durch Wahl statt des Amtsvorsitzes des Dekans.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Der Vorsitz des Fakultätsrates bei der Dekanin oder<br />

dem Dekan ist im Hinblick auf die notwendige Kooperation der Organe auf die Fakultätsebene<br />

und die Vorbereitung der Sitzungen durch die Dekanin oder den Dekan<br />

sinnvoll. Ein Wahlvorsitz würde zu einer erheblichen Komplizierung der Prozesse<br />

führen.<br />

Zu § 24 Absatz 3<br />

Die LaStuVe und der fzs regen an, dass die Dekanin oder der Dekan vom Fakultätsrat<br />

ohne Bindung an Vorschlag der Rektorin oder des Rektors gewählt werden kann.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Der Vorschlag durch die Rektorin oder des Rektors ist<br />

im Hinblick auf die notwendige Verzahnung von Zentralebene und Fakultät erforderlich.<br />

Zu § 24 Absatz 3 Satz 8<br />

Der hlb hält die Regelung zur Abwahl der Dekanin oder des Dekans <strong>für</strong> unklar. Es sei<br />

unklar, ob hier<strong>für</strong> ein Vorschlag der Rektorin oder des Rektors erforderlich sei.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Regelung ist klar. Die Rektorin oder der Rektor hat<br />

ein Vorschlagsrecht.<br />

14 02 04

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