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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie<br />

und <strong>für</strong> Absolventinnen und Absolventen der Notarakademie Baden-<br />

Württemberg soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes<br />

Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.<br />

(4) Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung<br />

durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung der Rektorin<br />

oder des Rektors bedarf. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen,<br />

die Höchstdauer der Promotionszeit, die Durchführung des Promotionsverfahrens,<br />

die Einbeziehung externer Doktorandinnen und Doktoranden und<br />

die Einsetzung von Ombudspersonen. Die Promotionsordnung legt fest, dass als Betreuerin<br />

oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer auch Professorinnen oder Professoren<br />

der Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften oder der DHBW bestellt werden<br />

können. In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule<br />

eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten<br />

wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.<br />

(5) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorandin oder Doktorand<br />

angenommen worden sind, können im Rahmen der von der Promotionsordnung<br />

festgelegten zulässigen Höchstdauer als Doktorandinnen oder Doktoranden immatrikuliert<br />

werden. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der<br />

bei der Fakultät eingerichtete Promotionsausschuss nach Abschluss der Promotionsvereinbarung;<br />

die Annahme als Doktorandin oder Doktorand verpflichtet die<br />

Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung. Zwischen Doktorandinnen und Doktoranden<br />

und Betreuerinnen oder Betreuern wird eine schriftliche Promotionsvereinbarung<br />

mit folgenden Mindestinhalten geschlossen:<br />

1. dem Dissertationsprojekt und der Lebenssituation der Promovierenden und des<br />

Promovierenden angepassten, jeweils fortzuschreibenden Zeitplänen <strong>für</strong> regelmäßige<br />

Betreuungsgespräche und Sachstandsberichte,<br />

2. Angaben über ein individuelles Studienprogramm,<br />

3. eine gegenseitige Verpflichtung über die Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher<br />

Praxis,<br />

4. Regelungen zur Lösung von Streitfällen und<br />

5. den bei Abgabe der Dissertation festzulegenden Begutachtungszeiten.<br />

Beim Abschluss der Promotionsvereinbarung sind die Promovierenden zentral zu<br />

erfassen.<br />

(6) Wirken Hochschulen mit Promotionsrecht und Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften<br />

bei Promotionsverfahren zusammen, sollen die Hochschullehrerinnen<br />

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