28.02.2014 Aufrufe

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

358<br />

Die DHBW regt an, auch künftig <strong>für</strong> die diejenigen nebenberuflichen Mitglieder des<br />

Präsidiums, die Angehörige von Ausbildungsstätten sind, die Bestätigung durch den<br />

künftigen Hochschulrat, in dem die Ausbildungsstätten vertreten sind, vorzusehen.<br />

Dem wird entsprochen.<br />

Zu § 19<br />

Der DHV begrüßt die Regelung.<br />

Zu § 19 in Verbindung mit § 10 Absatz 4<br />

Campusgrün fordert, dass der Senat in der Regel in öffentlicher Tagung zusammentreten<br />

solle.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Transparenz der Beratungen des Senats wird deutlich<br />

erhöht. Der Senat berät eine ganze Reihe von Gegenständen hochschulöffentlich<br />

und kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 die<br />

Hochschulöffentlichkeit zulassen (§ 10 Absatz 4).<br />

Die LaStuVe fordert einen Senat, der das zentrale Entscheidungsorgan der Hochschule<br />

ist. Er soll in viertelparitätischer Besetzung alle Hochschulgruppen vertreten<br />

(so auch Juso BW, fzs und Campusgrün). Alternativ wird als Option <strong>für</strong> die Regelung<br />

einer obligatorischen Zustimmung aller Statusgruppen zu allen Entscheidungen vorgeschlagen.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Auch eine viertelparitätische Besetzung würde nichts<br />

daran ändern, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aufgrund der eindeutigen<br />

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die in § 10 Absatz 3<br />

vorgesehene Mehrheit verfügen müssen.<br />

Zu § 19 Absatz 1<br />

Der hlb begrüßt die Regelungen zum Senat. Er fordert jedoch ergänzend eine Beschlusskompetenz<br />

über Berufungsvorschläge.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Kompetenzverteilung im Berufungsverfahren hat<br />

sich bewährt. Die Fakultät hat eine starke Rolle im Berufungsverfahren. Der Fakultätsrat<br />

wird durch die Ergänzung von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gestärkt. Au-<br />

14 02 04

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!