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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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- dass die Hochschulen den Überschreitenszeitraum flexibler gestalten können<br />

durch Streichung der Wörter „spätestens drei Semester nach“; die vorgegebenen<br />

drei Semester sollten nur eine Mindestvorgabe sein,<br />

- dass Fristverlängerungen <strong>für</strong> Teilzeitstudiengänge möglich sein sollen.<br />

Den Vorschlägen wird entsprochen.<br />

Die LRK-Universitäten und die Universität Ulm regen an, den Tatbestand der Nichtteilnahme<br />

an einem Wiederholungstermin in die Vorschrift ergänzend aufzunehmen.<br />

Der Vorschlag wird nicht übernommen. Dieses Ziel lässt sich auch bisher schon<br />

durch die Vorgabe verbindlicher Anmeldefristen zur Prüfung in der Satzung regeln.<br />

Die LaStuVe, der fzs und Juso BW sprechen sich gegen die Möglichkeiten von<br />

„Fristbildungen“ aus, da solche Regelungen das Studium stark einschränken würden.<br />

Studierende sollten die Möglichkeit haben, nach eigenem Tempo zu lernen.<br />

Dem Vorschlag wird nicht entsprochen. Es handelt sich um Regelungen, die bisher<br />

bereits an unterschiedlichen Stellen im LHG verankert waren. Der neue Absatz 5 ermöglicht<br />

es, den Bedürfnissen der Studierenden, den Hochschulen und den verfassungsrechtlichen<br />

Vorgaben Rechnung zu tragen.<br />

Zu § 32 Absatz 7 (jetzt: Absatz 6)<br />

Die DHBW begrüßt die Regelung, gibt aber zu bedenken, dass individuelle Studiengeschwindigkeiten<br />

dem „‘Kursgruppensystem’ der DHBW entgegenstünden. Daher<br />

habe die DHBW bereits die Möglichkeit zur ECTS-Kreditierung <strong>für</strong> besonderes Engagement<br />

in Gremien in ihren Prüfungsordnungen eingeräumt.<br />

Die LaStuVe, der fzs und Juso BW begrüßen die Möglichkeit der Berücksichtigung<br />

der Arbeit im Gremien bei den Prüfungsfristen. Sie halten es jedoch <strong>für</strong> bedenklich,<br />

dass allein die Rektorin oder der Rektor über die Berücksichtigung der Gremientätigkeit<br />

bei den Prüfungsfristen entscheide. Aus Sicht der LaStuVe wäre es daher wünschenswert,<br />

entweder die Kompetenz auf den zuständigen Prüfungsausschuss zu<br />

übertragen oder die Gremientätigkeit als regulären Verlängerungsgrund zu regeln.<br />

Dem Vorschlag wird nicht entsprochen. Die Regelung ist nicht neu und hat sich bereits<br />

im Landeshochschulgesetz bewährt. Nach Mitteilung der Hochschulen sichert<br />

14 02 04

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