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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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377<br />

Zu § 24 Absätze 4 und 5<br />

Die LAM-BW regt an, dass die Prodekane und Studiendekane aus dem Kreis des<br />

gesamten hauptamtlichen wissenschaftlichen Personals gewählt werden können.<br />

Zunehmend würden auf Leitungsebene Aufgaben sichtbar, die keine explizite professorale,<br />

sondern andere Kompetenzen erfordern, die durch die Berufungskriterien<br />

einer Professur nicht abgedeckt sind. Den Hochschulen solle die Möglichkeit eröffnet<br />

werden, dass geeignete Persönlichkeiten aus dem gesamten wissenschaftlichen<br />

Dienst solche Aufgaben wahrnehmen können.<br />

Die bisherige Regelung hat sich bewährt. Abweichende Gestaltungen können über<br />

die Weiterentwicklungsklausel (§ 76) erprobt werden.<br />

Zu § 24 Absatz 5<br />

Der vhw hält die Wahlprozedur <strong>für</strong> unnötig kompliziert. Er regt die Wahl der Studiendekanin<br />

oder des Studiendekans durch die Studienkommission an.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Der Fakultätsrat soll alleiniges Wahlgremium bleiben.<br />

Die LaStuVe und Juso BW fordern die Herstellung des Einvernehmens mit den Studierenden<br />

bei Auswahl der Studiendekanin/des Studiendekans.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Studierenden wirken über die Wahl im Fakultätsrat<br />

und das notwendige Benehmen der Studienkommission mit.<br />

Der fzs regt an, dass auch Studierende Studiendekan werden können.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Es ist sinnvoll, dass das Amt von einem Lehrenden<br />

wahrgenommen wird.<br />

Zu § 24 Absatz 5 Satz 2<br />

Der vhw regt an, dass die Amtszeit der Studiendekanin oder des Studiendekans kürzer<br />

sein kann als der anderen Vertreter des Dekanats.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die bisherige Regelung hat sich bewährt.<br />

14 02 04

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