28.02.2014 Aufrufe

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

23<br />

Verwaltungsvereinbarung in der Form des Zustimmungserlasses kann der Verband<br />

seine Angelegenheiten durch Satzung regeln. Die Mitgliedschaft in einem Verband<br />

ist dem Landesvermögen zuzurechnen, sofern sie nicht ausdrücklich <strong>für</strong> das Körperschaftsvermögen<br />

eingegangen wird (§ 14 Absatz 4 Satz 2); § 14 Absatz 4 Satz 1<br />

findet Anwendung. Ein Verband kann weder privatrechtliche Unternehmen gründen<br />

noch sich an solchen beteiligen. Auf ihn findet § 45 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung<br />

des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen<br />

Gerichtsbarkeit (AGGVG) vom 16. Dezember 1975 keine Anwendung. Eine<br />

Haftung des Landesvermögens findet nicht statt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

§ 8 Absatz 6, § 13a Absatz 2 Satz 1 Nummern 5 und 7 und Satz 2 Halbsatz 2 sowie<br />

§§ 66 bis 68 gelten entsprechend, § 13a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 mit der Maßgabe,<br />

dass das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium<br />

bestimmt, welche Regelungen des Public Corporate Governance<br />

Kodex des Landes Baden-Württemberg Anwendung finden.<br />

§ 7<br />

Struktur- und Entwicklungsplanung<br />

(1) Die Hochschulen stellen <strong>für</strong> einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne<br />

auf und schreiben sie regelmäßig fort; diese Pläne schließen die<br />

Gleichstellungspläne nach § 4 Absatz 5 ein. In den Plänen stellen die Hochschulen<br />

ihre Aufgaben und die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und<br />

finanzielle Entwicklung dar und treffen Festlegungen <strong>für</strong> die künftige Verwendung<br />

freiwerdender Stellen von Professuren. Bei der Aufstellung dieser Pläne ist auch die<br />

Chancengleichheit <strong>für</strong> Frauen und Männer zu beachten. Die Pläne bezeichnen insbesondere<br />

die Schwerpunkte der Ausbildung und der Forschung sowie die in den<br />

einzelnen Studiengängen angestrebten Studienanfängerplätze.<br />

(2) Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional<br />

ausgewogenes Angebot in Forschung und Lehre sicherstellen und das gemeinschaftliche<br />

oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche<br />

Nutzung gewährleisten. Die Struktur- und Entwicklungspläne bedürfen<br />

der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmung darf nur versagt<br />

werden, wenn die Struktur- und Entwicklungspläne nicht mit den Zielen und Vorgaben<br />

des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht<br />

übereinstimmen.<br />

14 02 04

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!