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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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diengang ist von einer anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert. § 55 Absatz<br />

1 gilt entsprechend.<br />

(7) Die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium<br />

kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn<br />

im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit<br />

entsprechend § 38 Absatz 1 gewährleistet ist. Das Wissenschaftsministerium kann<br />

staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sinne des<br />

§ 73 im Einzelfall gestatten. Satzungen nach § 73 Absatz 2 Satz 2 bedürfen in diesem<br />

Fall der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.<br />

(8) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche<br />

Finanzhilfe.<br />

(9) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner<br />

im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner <strong>für</strong> das<br />

Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71a bis 71e des LVwVfG finden<br />

Anwendung.<br />

§ 71<br />

Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung<br />

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule<br />

1. nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den<br />

Studienbetrieb aufnimmt,<br />

2. ohne Zustimmung des Wissenschaftsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben<br />

worden ist oder<br />

3. den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.<br />

Die Fristen in Satz 1 können vom Wissenschaftsministerium angemessen verlängert<br />

werden.<br />

(2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />

Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß<br />

abgeholfen worden ist. Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn<br />

die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen<br />

und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Eine<br />

Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes<br />

bleibt unberührt.<br />

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