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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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43<br />

LBesGBW, über die Ruhegehaltfähigkeit nach § 38 Absatz 6 LBesGBW sowie den<br />

Widerruf nach § 38 Absatz 4 Satz 3 LBesGBW mit ein. Soweit die Medizinische Fakultät<br />

von Festsetzungen nach Satz 2 Nummern 11 bis 14 betroffen ist, erfolgen diese<br />

im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan. Das Rektorat kann die Aufgaben<br />

nach Satz 2 Nummern 11 bis 14 auch der Dekanin oder dem Dekan der Medizinischen<br />

Fakultät übertragen.<br />

(4) In den folgenden Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät ist abweichend von<br />

Absatz 3 nur eine Billigung des Rektorats der Universität erforderlich:<br />

1. Haushaltsvoranschlag und Wirtschaftsplan,<br />

2. Jahresabschluss,<br />

3. Struktur- und Entwicklungsplan einschließlich der Planung der baulichen Entwicklung,<br />

4. Grundsätze <strong>für</strong> die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes <strong>für</strong><br />

Lehre und Forschung sowie <strong>für</strong> die Ausstattungspläne,<br />

5. Grundstücks- und Raumverteilung, soweit auch andere Fakultäten betroffen sind,<br />

6. Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 7 Absatz 2 des Universitätsklinika-<br />

Gesetzes (UKG).<br />

Die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät ist mit beratender Stimme<br />

zu beteiligen; soweit das Universitätsklinikum berührt ist, sind die Leitende Ärztliche<br />

Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor sowie die Kaufmännische Direktorin<br />

oder der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme zu beteiligen.<br />

(5) Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Senats und seiner Ausschüsse vor und<br />

vollzieht deren Beschlüsse sowie die Beschlüsse des Hochschulrats. Hält die Rektorin<br />

oder der Rektor Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen,<br />

Gremien oder Amtsträgern mit Ausnahme des Hochschulrats <strong>für</strong> rechtswidrig oder<br />

nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit <strong>für</strong> nicht vertretbar, so hat sie oder er<br />

diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende<br />

Wirkung. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist der Hochschulrat zu<br />

beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung des Hochschulrats keine Lösung finden,<br />

ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten.<br />

(6) Das Rektorat hat den Senat und seine beschließenden Ausschüsse sowie den<br />

Hochschulrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden<br />

Angelegenheiten zu unterrichten. Die Rektorin oder der Rektor legt dem Hochschulrat<br />

jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem<br />

Senat erstattet sie oder er einen jährlichen Bericht. Das Rektorat berichtet dem Senat<br />

14 02 04

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