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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Zu § 30 Absatz 5 Satz 1<br />

Die LRK-Universitäten und die Universität Ulm beantragen, die Ergänzung zu streichen<br />

oder auf Wahlpflichtveranstaltungen zu begrenzen, da die Hochschulen die<br />

Regelung gerade in Studiengängen mit Laborplätzen nicht sicherstellen könnten. Die<br />

HAW BW bittet sicherzustellen, dass Zugangsbeschränkungen aus fachlichen Gründen<br />

(fehlende Vorkenntnisse) weiterhin möglich sein müssten, auch wenn es dadurch<br />

zu einer Studienverlängerung käme. Der vhw sieht in der Regelung einen Widerspruch<br />

zu der Möglichkeit, Zugangsbeschränkungen zuzulassen.<br />

Dem wird entsprochen. Die Ergänzung wird gestrichen. Allerdings ist darauf hinzuweisen,<br />

dass die Hochschulen ihre Angebote nach § 29 Absatz 3 Satz 1 stets so organisieren<br />

müssen, dass ausreichend Kapazitäten vorhanden sind, um einen Hochschulabschluss<br />

innerhalb der Regelstudienzeit grundsätzlich zu ermöglichen.<br />

Zu § 31 Absatz 2<br />

Die DHBW begrüßt die Einführung der weiterbildenden Bachelorstudiengänge. Auch<br />

der Wissenschaftsrat begrüßt die Einführung des weiterbildenden Bachelors, der die<br />

Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung erhöhe. Auch der<br />

vhw, der hlb, der IHKT und Südwestmetall begrüßen diese Möglichkeit.<br />

Der BBW begrüßt die Einführung des weiterbildenden Bachelors, weist aber darauf<br />

hin, dass hier<strong>für</strong> die erforderlichen Ressourcen sichergestellt werden müssen. Die<br />

LaStuVe, der DGB, die GEW und Juso BW begrüßen die Einführung weiterbildender<br />

Bachelorstudiengänge, lehnen aber die gebührenrechtliche Regelung zu weiterbildenden<br />

Bachelorstudiengängen, wie alle Studiengebühren, ab.<br />

Hierzu wird bemerkt: Die Schaffung eines maßgeschneiderten Studienangebotes <strong>für</strong><br />

einen bestimmten Personenkreis fordert es, Gebühren zu erheben. Es handelt sich<br />

um ein ergänzendes Studienangebot, nicht um einen Ersatz <strong>für</strong> das bestehende kostenfreie<br />

Studienangebot im grundständigen Bereich.<br />

Die LRK-Universitäten und die Universität Ulm bitten um Klarstellung in der Gesetzesbegründung,<br />

dass <strong>für</strong> den weiterbildenden Bachelor die Zugangsvoraussetzungen<br />

<strong>für</strong> grundständige Studiengänge gelten. Die LRK-Universitäten bittet zudem um<br />

Klarstellung, ob § 31 Absatz 2 lediglich inhaltsbeschreibende Funktion zu kommt<br />

oder ob dort systemwidrig die Zugangsvoraussetzungen geregelt seien. Außerdem<br />

bittet die LRK-Universitäten um Klarstellung, dass die Vorschriften des § 29 Absatz 3<br />

14 02 04

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