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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Zu § 13a Absatz 2 Nummer 6<br />

Der DHV hält die Regelungen zur Beteiligung des Rechnungshofs <strong>für</strong> „überflüssig<br />

und kontraproduktiv“.<br />

Die Landesregierung hat eine andere Auffassung zur Verantwortlichkeit öffentlichrechtlicher<br />

Einrichtungen, die Steuergelder erhalten, und teilt deshalb die Auffassung<br />

des DHV nicht.<br />

Zu § 13a Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 5<br />

Der BBW begrüßt die neu eingeführte Tarifbindung.<br />

Die LRK-Universitäten, die Universität Heidelberg und das KIT sehen die Regelung<br />

zur Tarifbindung als hinderlich <strong>für</strong> die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere beim<br />

Technologietransfer. Eine Beteiligung von mindestens einem Viertel an einem Unternehmen,<br />

an der auch die Industrie beteiligt ist, werde erheblich erschwert.<br />

Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 sieht <strong>für</strong> kritische Fälle, in denen die Tarifbindung hinderlich<br />

wäre, eine Ausnahmemöglichkeit vor. Außerdem kann statt des TV-L auch ein<br />

anderer, fachlich passender Tarifvertrag vereinbart werden.<br />

Der DGB erwartet, dass die Beschäftigten hochschulischer Unternehmen nach dem<br />

Landestarif behandelt werden.<br />

Das Gesetz ordnet grundsätzlich <strong>für</strong> hochschulische Unternehmen ab einer Beteiligung<br />

von einem Viertel die Tarifbindung an. Dies kann der Landestarif oder ein anderer,<br />

fachlich passender Tarif sein.<br />

Ver.di ist der Auffassung, bei der Neuregelung würden die Belange der Beschäftigten<br />

ausgeblendet.<br />

Der Einwand ist schwer nachvollziehbar. Erstmals sieht das Gesetz als Gründungsoder<br />

Beteiligungsbedingung eine Tarifbindung vor. Dies war vorher nicht enthalten.<br />

Der HPR kritisiert, dass mit der Neuregelung eine „Tarifflucht aus dem TV-L ermöglicht“<br />

werde.<br />

14 02 04

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