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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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360<br />

Die Arbeitsgemeinschaft der Studentenwerke regt an, den Aufgabenkatalog um eine<br />

Nummer 15 zu ergänzen: „Wahl der Lehrkräfte <strong>für</strong> die Vertreterversammlung des<br />

Studentenwerks (siehe § 8 Absatz 2 StWG und § 9 StWG).“<br />

Dem wird nicht entsprochen. Eine Regelung im LHG wäre rein deklaratorisch.<br />

Zu § 19 Absatz 2 Nummer 2<br />

Der hlb regt an, dass die (hauptamtlichen) Prorektor/innen lediglich eine beratende<br />

Stimme im Senat erhalten sollen wegen der Gefahr der Dominanz der Rektorats.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Gefahr der Dominanz des Rektorats ist angesichts<br />

der Steuerungsmöglichkeit durch die Grundordnung (§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer<br />

3) gering.<br />

Der vhw begrüßt die Abschaffung der Höchstzahl der Wahlmitglieder. Die LaStuVe<br />

lehnt die Abschaffung der Höchstzahl der Wahlmitglieder ab und be<strong>für</strong>chtet eine<br />

Stärkung der Gruppe der Hochschullehrer.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Der Verzicht auf eine gesetzliche Vorgabe stärkt die<br />

Hochschulautonomie.<br />

Zu § 19 Absatz 3<br />

Die HAW BW hält ein im LHG besonders kodifiziertes formales Auskunftsrecht des<br />

Senats gegenüber dem Rektorat <strong>für</strong> unnötig und regt eine Streichung der Regelung<br />

an. Das Rektorat, das bereits vom Wissenschaftsministerium, vom Hochschulrat und<br />

vom Landesrechnungshof kontrolliert wird und sich im Übrigen zur Wahl stellt, berichte<br />

im Senat regelmäßig. Fragen des Senats würden gerne beantwortet. In akademischen<br />

Grundsatzangelegenheiten benötige das Rektorat ohnehin die Beschlussfassung<br />

durch den Senat.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Das formalisierte Auskunftsrecht des Senats ist ein<br />

zentraler Baustein der angestrebten Erhöhung der Transparenz in der Hochschule.<br />

Die LaStuVe und Juso BW begrüßen die Regelung. Sie regen an, dass jede Statusgruppe<br />

Berichte vom Rektorat einfordern kann.<br />

14 02 04

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