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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angehören.“ Es sei wissenschaftsadäquat,<br />

die Zuständigkeit <strong>für</strong> die Zusammensetzung der Berufungskommission<br />

beim Fach anzusiedeln.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die bisherige Regelung, die der übergreifenden Verantwortung<br />

des Rektorats entspricht, hat sich bewährt. Außerdem muss die Leitung<br />

einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin anvertraut sein.<br />

Zu § 48 Absatz 3 Satz 2 Teilsatz 3<br />

Der Landesbeauftragte <strong>für</strong> den Datenschutz hat gegen die Möglichkeit der Hinzuziehung<br />

einer sachverständigen Person aus dem Bereich der Fach- und Hochschuldidaktik<br />

keine datenschutzrechtlichen Bedenken, ebenso wenig gegen die geplante<br />

Aufnahme der Chancengleichheitsbeauftragten als stimmberechtigtes Mitglied in der<br />

Berufungskommission.<br />

Die LaStuVe begrüßt die Möglichkeit der Hinzuziehung einer sachverständigen Person<br />

aus dem Bereich der Fach- und Hochschuldidaktik und würde es begrüßen,<br />

wenn die Regelung als „Soll-Bestimmung“ ausgestaltet wäre.<br />

Dies würde bei der Vielzahl der Berufungsverfahren die Hochschulen überfordern.<br />

Herr Dr. Liedy schlägt vor, den Vorsitzenden des Konvents der Promovierenden zumindest<br />

beratend die Teilnahme an Berufungskommissionen zu ermöglichen.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Da<strong>für</strong> gibt es keinen sachlichen Grund.<br />

Zu § 48 Absatz 3 Sätze 3 und 8<br />

Die Konferenz der Dekane der medizinischen Fakultäten Baden-Württemberg begrüßt<br />

die frühzeitige stimmberechtigte Teilnahme eines Mitglieds des<br />

Klinikumsvorstands bereits in der Berufungskommission in Satz 3. Ebenso wird der<br />

neue Satz 8 begrüßt, wonach die Zustimmung des Klinikumsvorstandes zum Berufsvorschlag<br />

erforderlich ist, wenn mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum<br />

zu besetzen sind. Die Konferenz der Dekane der medizinischen<br />

Fakultäten Baden-Württemberg weist aber darauf hin, dass die Beschränkung auf<br />

lediglich ein Mitglied der Klinikumsvorstandes ein redaktioneller Fehler sei, der noch<br />

korrigiert werden müsse.<br />

14 02 04

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