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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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466<br />

Die DHBW regt an, Absatz 1 Satz 2 dahin zu ergänzen, dass auch Ausbildungsstätten,<br />

die mit einer zentralen Einheit der DHBW nach § 15 Absatz 8 kooperieren, unter<br />

diese Norm fallen.<br />

Dem wird entsprochen. Siehe auch Anmerkung zu § 16 Absatz 3. Folgeänderungen<br />

in §§ 27c und § 65c.<br />

§ 65d - ergänzend<br />

Der DGB fordert, in das LHG eine Regelung aufzunehmen, wonach auf die DHBW-<br />

Studierenden in den Ausbildungsstätten das Betriebsverfassungsgesetz, das Bundespersonalvertretungsgesetz<br />

und das Landespersonalvertretungsgesetz Anwendung<br />

finden. Ferner solle im LHG festgeschrieben werden, dass den DHBW-<br />

Studierenden das aktive und passive Wahlrecht nach diesen Vorschriften zustehe.<br />

Hierzu wird bemerkt: Die gewünschten Regelungen sind als Bundesrecht dem Landesgesetzgeber<br />

verschlossen, mit Ausnahme des Landespersonalvertretungsgesetzes,<br />

das jedoch nur in den Dienststellen des Landes gilt, die aber keine Ausbildungsstätten<br />

im Sinne des § 65c sind.<br />

Zu § 69 Absatz 2 Sätze 2 und 3<br />

Der BBW regt an, die Norm noch einmal im Hinblick auf das Polizeistrukturreformgesetz<br />

und die dort enthaltenen Regelungen zu prüfen.<br />

Die Hochschule <strong>für</strong> Polizei Villingen-Schwenningen weist darauf hin, dass prinzipiell<br />

der Prorektor oder die Prorektorin Mitglied der Hochschule und Mitglied der Leitung<br />

sein müsse; es könne daher allenfalls heißen „nicht hauptamtliches Vorstandsmitglied<br />

sein“. Die Norm gehe erkennbar davon aus, dass es mehrere Prorektorinnen<br />

oder Prorektoren gebe; dies sei an der Hochschule <strong>für</strong> Polizei Villingen-<br />

Schwenningen nicht vorgesehen, die Norm könne in der Folge gestrichen werden.<br />

§ 69 Absatz 2 Satz 2 würde auch nicht mit Artikel 16 des Polizeistrukturreformgesetzes<br />

übereinstimmen.<br />

Die Hochschule <strong>für</strong> Polizei Villingen-Schwenningen ist weiter der Ansicht, dass es<br />

über die Regelung in § 69 Absatz 2 Satz 3 hinaus entsprechend Artikel 16 des Polizeistrukturreformgesetzes<br />

auch eine Abberufungsmöglichkeit <strong>für</strong> die Prorektorin oder<br />

den Prorektor geben sollte.<br />

14 02 04

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