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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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323<br />

Der Vorschlag wird aufgegriffen; die Regelung bezieht sich nach der Neuformulierung<br />

auf „Maßnahmen“ wie in § 22 ChancenG; damit ist sie auf Berufungsverfahren<br />

nicht anwendbar.<br />

Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der DHBW, die Beauftragte <strong>für</strong> Chancengleichheit<br />

der DHBW, der Senat der DHBW und die BfC MWK schlagen vor, beim<br />

Beanstandungsrecht, wie im ChancenG, eine aufschiebenden Wirkung vorzusehen<br />

und als weitere Möglichkeit die Anrufung des Wissenschaftsministeriums (Suspensivund<br />

Devolutiveffekt) vorzusehen.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die aufschiebende Wirkung einer Maßnahme könnte im<br />

Einzelfall zu Nachteilen führen. Zudem hat das Rektorat innerhalb eines Monats zu<br />

entscheiden und im Falle der Begründetheit der Beanstandung die Maßnahmen und<br />

die Folgen zu berichtigen (Absatz 3 Sätze 12 und 13). Der Devolutiveffekt widerspricht<br />

zudem dem Gedanken der Hochschulautonomie.<br />

Die LRK-Universitäten, die LRK-PH und die Universitäten Heidelberg und Ulm schlagen<br />

vor, eine Frist <strong>für</strong> das Beanstandungsrecht (wie in § 22 ChancenG) aufzunehmen<br />

oder zumindest eine Ergänzung dergestalt vorzusehen, dass eine Berichtigung<br />

der Maßnahmen nur dann zu erfolgen hat, „sofern und soweit dies noch möglich ist“.<br />

Der Vorschlag wird aufgegriffen. Die Beauftragte <strong>für</strong> Chancengleichheit hat nach<br />

§ 22 Absatz 1 Satz 1 ChancenG nur binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung<br />

das Recht, die Maßnahme zu beanstanden. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann<br />

die Dienststelle die Frist auf zwei Arbeitstage verkürzen (§ 22 Absatz 1 Satz 2<br />

ChancenG). Die Regelung wird damit an die Regelung im ChancenG angepasst.<br />

Die Universität Ulm ist der Auffassung, dass unklar sei, was mit dem Begriff „Gleichstellungsregelungen“<br />

gemeint sei.<br />

Dies kann durch Auslegung ermittelt werden.<br />

Zu § 4 Absatz 3 Satz 14<br />

Die Arge Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein regt an, dass die Chancengleichheitsbeauftragte<br />

in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat<br />

berichten könnte.<br />

14 02 04

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