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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Der DHV kritisiert diese Regelung, weil sie zu Lasten der Fakultäten gehe und sogar<br />

Aufgaben in Berufungs-, Promotions- und Habilitationsverfahren auf die zentrale Einheit<br />

übertragen könne. Dies sei ein „flagranter Anschlag auf das Fakultätsprinzip“.<br />

Die Universität Freiburg kritisiert, die vorgesehene Regelung greife weit in die bewährte<br />

Gliederungsstruktur der Hochschulen ein. Der Grundsatz, wonach die Fakultäten<br />

Grundeinheiten <strong>für</strong> Studium und Lehr darstellen, werde weitgehend aufgegeben.<br />

Hierzu wird bemerkt: Es handelt sich bei der neuen Regelung um eine Möglichkeit,<br />

die den Hochschulen eröffnet wird und die diese in Anspruch nehmen können, aber<br />

nicht müssen. Wenn sie dies tun wollen, ist die Entscheidung dem Senat als der<br />

akademischen Vertretung anvertraut. Im Übrigen besteht hier<strong>für</strong> ein aus der Praxis<br />

artikuliertes Bedürfnis. Der Überhöhung des sog. „Fakultätsprinzips“ kann nicht gefolgt<br />

werden. Dies ist lediglich ein Prinzip des einfachen Hochschulrechts, dessen<br />

wissenschaftsimmanente Berechtigung selbst von Universitäten in Frage gestellt wird<br />

(beispielsweise durch Matrixorganisation).<br />

Juso BW und die LaStuVe fordern festzulegen, dass die §§ 23 bis 26 unmittelbar<br />

gelten sollen.<br />

Dem wird teilweise dadurch entsprochen, dass die Anwendung von § 10 Absatz 1<br />

Satz 2 vorgesehen wird.<br />

Zu § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1<br />

Buchstabe a<br />

Die LaStuVe fordert im Hinblick auf die Möglichkeit, per Grundordnung beliebig viele<br />

hauptamtliche Rektoratsmitglieder zu benennen, deren rein beratende Funktion im<br />

Senat beziehungsweise eine Begrenzung der Zahl der stimmberechtigten Rektoratsmitglieder<br />

im Senat.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Das Stimmrecht der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder<br />

im Senat hat sich bewährt. Die Gefahr eines zu hohen zahlenmäßigen Gewichts<br />

stimmberechtigter Rektoratsmitglieder im Senat ist angesichts der notwendigen Regelung<br />

der Anzahl der weiteren Rektoratsmitglieder in der Grundordnung - über die<br />

der Senat entscheidet - gering.<br />

Zu § 16 Absatz 3<br />

14 02 04

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