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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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din oder Doktorand bereits aus § 38 Absatz 5 ergibt. Durch die Aussetzung des<br />

Wehrdienstes ist der bisherige Absatz 5 Nummer 3 entbehrlich. Der bisherige Absatz<br />

5 Nummer 4, wonach die Immatrikulation versagt werden muss, wenn Ausländerinnen<br />

oder Ausländer keinen Aufenthaltstitel, der zur Aufnahme des Studiums berechtigt<br />

oder dieses nicht ausschließt, oder keine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzen, wird<br />

ebenfalls aufgehoben. Diese im Landeshochschulgesetz geregelte Pflicht zum<br />

Nachweis eines Aufenthaltstitels kann gerade hinsichtlich Geduldeter und Asylantragstellerinnen<br />

und -antragsteller zu unbegründeten Studieneinschränkungen führen.<br />

Ob gegebenenfalls aus aufenthaltsrechtlichen Gründen Einschränkungen bei<br />

der Aufnahme eines Studiums erforderlich sind, ist durch das Ausländerrecht und<br />

nicht durch das Hochschulrecht zu entscheiden. Da auch eine Freizügigkeitsbescheinigung<br />

EU zwischenzeitlich obsolet geworden ist, ist die gesamte Vorschrift<br />

aufzuheben. Künftig reichen daher bereits eine Duldungsbescheinigung oder eine<br />

Aufenthaltsgestattung aus. Näheres dazu wird in der Hochschuldatenschutzverordnung<br />

geregelt werden. Der bisherige Absatz 5 Nummer 5 wurde in Anpassung an die<br />

Rechtslage in anderen Ländern aufgehoben.<br />

Mit der neuen Nummer 9 wird klargestellt, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb<br />

des Hochschulrechts, die einer Immatrikulation entgegenstehen, zu beachten<br />

sind. Hierunter fällt zum Beispiel der Nachweis der Pflichten gegenüber der studentischen<br />

Krankenversicherung als zwingendes Immatrikulationshindernis. Nach<br />

§ 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung hat die Bewerberin oder<br />

der Bewerber eine Versicherungsbescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, ob<br />

sie oder er versichert, versicherungsfrei, befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.<br />

Diese Regelung betrifft alle Einzuschreibenden. Da es in der Vergangenheit immer<br />

wieder zu Unklarheiten kam, wurde dies jetzt klargestellt. Gleiches gilt <strong>für</strong> die oben<br />

genannten etwaigen Einschränkungen bei Aufnahme des Studiums aus aufenthaltsrechtlichen<br />

Gründen.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 Nummern 1 bis 5 regelt unter Einbeziehung des bisherigen Absatzes 6 die<br />

Fälle, in denen die Immatrikulation versagt werden kann.<br />

Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.<br />

Zu § 61<br />

Zu Absatz 2<br />

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