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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Hierzu wird bemerkt: Auch nach der bisherigen Regelung wurde ein Struktur- und<br />

Entwicklungsplan nicht genehmigt, wenn der Gleichstellungsplan den gesetzlichen<br />

Vorgaben nicht entsprach.<br />

Zu § 8 Absatz 1<br />

Der vhw, der hlb und der DGB begrüßen jeweils die Streichung der Sätze 2 (Errichtung<br />

oder Umwandlung der Hochschulen in andere Rechtsformen) und 3 (Erprobung<br />

reformorientierter Hochschulmodelle).<br />

Zu § 9 Absatz 1 Satz 1<br />

Die LRK-Universitäten und die Universität Ulm regen an, die Mitgliedschaft an der<br />

Hochschule auf eingeschriebene Doktoranden, soweit sie nicht als Beschäftigte bereits<br />

Mitglieder sind, zu beschränken. Zur Begründung wird erläutert, dass nach § 22<br />

Absatz 3 Nummer 3 auch nur die immatrikulierten Doktoranden Mitglieder der Fakultät<br />

seien. Unklar sei, welche Rechte und Pflichten mit diesem Status verbunden seien.<br />

Die Regelung sei auch überflüssig, weil sich die Doktoranden ihre Mitgliedschaftsrechte<br />

über die Immatrikulation sicherstellen können.<br />

Dem Einwand wird entsprochen und die §§ 9 und 10 werden entsprechend angepasst.<br />

Zu § 9 Absatz 1 Satz 6<br />

Der DGB erneuert seine Kritik aus dem Jahr 2008 an der Mitgliedereigenschaft von<br />

Ausbildungsbetrieben in der DHBW und verweist auf seine Stellungnahme zum<br />

ZHFRUG. Wenn an der Mitgliedschaft festgehalten werde, sei zumindest eine umfassende<br />

Prüfung der Betriebe aus Qualitätssicherheitsgründen vorzusehen.<br />

Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen. Die Mitgliedschaft der Ausbildungsbetriebe in<br />

der DHBW ist ein prägendes Strukturmerkmal der DHBW, deren Konzept auf dem<br />

Zusammenwirken von Wissenschaft und Wirtschaft bei der Ausbildung der Studierenden<br />

aufbaut. Der Erfolg der DHBW belegt auch die Qualität der Ausbildungsbetriebe,<br />

mit denen die Hochschule zusammenarbeitet.<br />

Zu § 9 Absatz 2 Satz 3<br />

14 02 04

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