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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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235<br />

Absatz 4 regelt die Regelungsgegenstände der Prüfungsordnungen. Bisher verwies<br />

die Vorschrift über Prüfungsordnungen, § 34, auf die Vorschrift „Rechtsverordnung“<br />

im bisherigen § 36. Im neuen § 32 Absatz 4 werden die <strong>für</strong> die Prüfungsordnungen<br />

relevanten Regelungen zusammengeführt. Prüfungsordnungen, die von den Hochschulen<br />

nach Absatz 3 als Satzungen zu erlassen sind, enthalten Regelungen über<br />

das Prüfungsverfahren und die Prüfungsanforderungen. Der Katalog in Satz 1 enthält<br />

soweit erforderlich die Regelungsgegenstände des bisherigen § 36 Absatz 1 Satz 2,<br />

die ergänzt und überarbeitet wurden. Die bisherige Rechtsverordnungsermächtigung<br />

des § 36 entfällt. Von der Verordnungsermächtigung wurde bisher kein Gebrauch<br />

gemacht. Die Verteilung der Prüfungsordnungsermächtigungen auf verschiedene<br />

Vorschriften hat sich außerdem nicht bewährt. Es wird daher künftig auf die<br />

Rechtsverordnungsermächtigung verzichtet. Das Wissenschaftsministerium hat mit<br />

§ 32 Absatz 3 Satz 4 weiterhin die Möglichkeit, eine Prüfungsordnung zu beanstanden,<br />

wenn dies zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Hochschulprüfungen<br />

erforderlich ist. Der bisherige § 36 wurde daher aufgehoben.<br />

Die Regelungsinhalte des bisherigen § 36 Satz 2 Nummern 1 und 10 finden sich<br />

überarbeitet und ergänzt in den Nummern 1 bis 3. Nummer 1 erfasst auch die Regelung<br />

der Prüfungsform und Prüfungsversuche. Den Hochschulen steht eine Vielzahl<br />

möglicher Prüfungsformen zur Verfügung. In Nummer 3 wurde die Ermittlung des<br />

Prüfungsgesamtergebnisses neu aufgenommen. Entsprechend den Auslegungshinweisen<br />

zu den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der KMK vom 4. Februar 2010<br />

muss nicht das Ergebnis jeder Modulprüfung auch in die Abschlussnote einfließen<br />

(vgl. auch die Ziffer 5 der Auslegungshinweise zu den Ländergemeinsamen Strukturvorgaben).<br />

Auch muss nicht jede Modulprüfung mit einer Note bewertet werden. Die<br />

Hochschulen können diese Möglichkeiten auch nutzen, um den von den Studierenden<br />

festgestellten Prüfungsdruck gerade in den Anfangssemestern zu reduzieren.<br />

Die Nummer 4 betrifft die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Zulassung zu Prüfungen. Dies<br />

schließt auch die Möglichkeit ein, aufeinander aufbauende Module festzulegen, wenn<br />

der Studienverlauf dies erfordert.<br />

Die Nummer 5 entspricht dem bisherigen § 36 Satz 2 Nummer 4, erweitert um Studierende<br />

mit chronischen Erkrankungen und pflegebedürftigen Angehörigen. Die<br />

Prüfungsordnungen enthalten zu den Möglichkeiten flexibler Fristen konkretisierende<br />

Regelungen. Durch die Erweiterung der Regelung verliert die Rechtsprechung zum<br />

Prüfungsrücktritt bei Dauerleiden jedoch nicht ihre Gültigkeit.<br />

14 02 04

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