28.02.2014 Aufrufe

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

443<br />

Der Hinweis zu Satz 8 wird aufgegriffen.<br />

Zu § 48 Absatz 3 Satz 7<br />

Der DHV begrüßt, dass nach Satz 7 der Berufungsvorschlag der Zustimmung des<br />

Fakultätsrats bedürfe.<br />

Zu § 48 Absatz 3 Satz 9<br />

Die DHBW begrüßt die Regelung in Satz 9, wonach der Berufungsvorschlag der Zustimmung<br />

des Senates bedarf. Angesichts der angestrebten Stärkung der Fachkommissionen<br />

(§ 20a) bittet die DHBW um Formulierung, dass „an der DHBW der<br />

Berufungsvorschlag auch der Zustimmung der Fachkommissionen beziehungsweise<br />

der Fakultätsräte“ bedarf.<br />

Eine solche Regelung würde Berufungsverfahren unangemessen verzögern.<br />

Zu § 48 Absatz 4 - ergänzend<br />

Der DHV und der BBW schlagen vor, in Absatz 4 ergänzend zu regeln, unter welchen<br />

Bedingungen vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist die Ausstattungszusage verlängert<br />

werde müsse beziehungsweise könne.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Dies wäre eine Überreglementierung.<br />

Zu § 49 Absatz 2 - ergänzend<br />

Die LRK-Universitäten schlägt vor, in Absatz 2 nach Satz 4 folgenden neuen Satz 5<br />

einzufügen: „Die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors/einer<br />

Professorin oder einer Professurvertretung kann auch als öffentlichrechtliches<br />

Dienstverhältnis erfolgen.“ Die Ergänzung sei erforderlich, um vor dem<br />

Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Februar 2004<br />

einen wirksamen Befristungsgrund schaffen zu können.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Eine Anpassung der gesetzlichen Lage erscheint nicht<br />

zielführend. Zur Ermöglichung der in anderen Ländern eingeführten Praxis, die hier<br />

genannten Dienstverhältnisse mittels Verwaltungsaktes zu begründen, würde vielmehr<br />

eine Änderung der VwV Professurvertretung ausreichen. Dies wird derzeit im<br />

Wissenschaftsministerium geprüft.<br />

14 02 04

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!