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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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werden können. Zu diesem Zweck sieht die Vorschrift unter Anderem die Angabe<br />

des Herkunftsstaates (im Falle einer ausländischen Hochschule) beziehungsweise<br />

des Herkunftslandes (im Falle einer Hochschule aus einem anderen Bundesland)<br />

vor. Bildungseinrichtungen, die ihre Leistungen im Rahmen von Kooperationen nach<br />

Absatz 2 anbieten, sind zu einer umfassenden Information der Ausbildungsinteressierten<br />

über die angebotene Ausbildungsleistung verpflichtet. Die entsprechenden<br />

Informationen sind vor der Inanspruchnahme des Bildungsangebots zu erteilen. Die<br />

Informationspflicht umfasst unter anderem die genaue Angabe, welche Leistungen<br />

im Einzelnen von der Bildungseinrichtung erbracht werden, von welcher Hochschule<br />

der angestrebte Grad verliehen wird und ob und inwieweit dieser auf dem Gebiet der<br />

Bundesrepublik geführt werden darf.<br />

Zu Absatz 6<br />

Mit den Unterrichtungs- und Anzeigepflichten nach Absatz 6 wird sichergestellt, dass<br />

das Wissenschaftsministerium die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1<br />

bis 3 auch während des Betriebs der Niederlassungen oder der Durchführung von<br />

Ausbildungen nach Absatz 2 überwachen kann. Zu diesem Zweck sind dem Wissenschaftsministerium<br />

insbesondere sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen,<br />

die zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3<br />

erforderlich sind. Die Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Unterlagen, die in<br />

deutscher Sprache verfasst sein müssen, zu belegen. Darüber hinaus kann das Wissenschaftsministerium<br />

auch Auskunft über sonstige Angelegenheiten der Niederlassungen<br />

nach den Absätzen 1 und 3 oder der Einrichtungen nach Absatz 2 verlangen,<br />

wie zum Beispiel die Anzahl der an der Ausbildung Teilnehmenden. Dem Wissenschaftsministerium<br />

ist jede Änderung im Umfang der staatlichen Anerkennung durch<br />

das Herkunftsland oder deren Wegfall unverzüglich anzuzeigen. Mit dem Wegfall der<br />

staatlichen Anerkennung erlischt auch die Berechtigung zum Betrieb der Niederlassung<br />

und zur Durchführung von Ausbildungen im Rahmen von Franchise-Modellen.<br />

Den jeweiligen Hochschulen steht es frei, sich in diesen Fällen dem Anerkennungsverfahren<br />

nach § 70 zu unterziehen.<br />

Zu Absatz 7<br />

Liegen die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Betrieb einer Niederlassung oder <strong>für</strong> die Durchführungen<br />

von Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 2 nicht vor, sieht die Regelung<br />

eine Untersagung des Betriebs vor. Gleiches gilt <strong>für</strong> den Fall, dass die Niederlassungen<br />

oder Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 ihren Informations- und Anzeigepflichten<br />

nicht nachkommen. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen<br />

14 02 04

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