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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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konkreten Lebenssachverhalt beziehen. Danach muss das betreffende Senatsmitglied<br />

den Gegenstand seiner Anfrage konkretisieren. Nicht hinreichend konkretisiert<br />

ist eine Anfrage beispielsweise dann, wenn sie ganz allgemein, ohne Bezug auf eine<br />

bestimmte Angelegenheit formuliert oder darauf gerichtet ist, einen konkreten Lebenssachverhalt<br />

erst in Erfahrung zu bringen. Eine weitere Eingrenzung erfährt das<br />

Recht nach Satz 2 dadurch, dass es nach Form und Inhalt auf Fragen - gegebenenfalls<br />

mit der erforderlichen Begründung - beschränkt ist. Nicht vom Fragerecht umfasst<br />

sind nach der Rechtsprechung weitergehende Ausführungen und Anträge, in<br />

Fragen gekleidete Annahmen ohne jeglichen realen Hintergrund („Scheinfragen“)<br />

und rein theoretische oder hypothetische Behauptungen. Schließlich beschränkt sich<br />

das Fragerecht des einzelnen Senatsmitglieds auf Fragen, die sich innerhalb „angemessener<br />

Frist“ beantworten lassen. Danach bestimmt sich das Maß der dem Rektorat<br />

obliegenden Auskunftspflicht nach der Angemessenheit des Aufwands, der zur<br />

Beantwortung der Anfrage erforderlich ist. Der Aufwand ist nach der Rechtsprechung<br />

dann angemessen, wenn der mit der Beantwortung der Anfrage verbundene Zeitund<br />

Arbeitsaufwand zu dem Auskunftsinteresse in einem vertretbaren Verhältnis<br />

steht. Anfragen „ins Blaue hinein“, bei denen ein berechtigtes Auskunftsinteresse<br />

weder dargelegt noch ersichtlich ist, lösen keine Pflicht des Rektorats zu besonderen<br />

Ermittlungen aus (vergleiche zum gesamten Themenkomplex die instruktive Entscheidung<br />

des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. März 1992, 1<br />

S 1762/91, DöV 1992, 838).<br />

Zu Satz 3<br />

Satz 3 regelt das Verhältnis des Absatzes 3 zur Regelung der Transparenz in der<br />

Drittmittelforschung nach § 41a. Letzterer ist eine spezialgesetzliche Vorschrift, die<br />

eine abschließende Sonderregelung trifft. Betrifft das Auskunftsinteresse des Senats<br />

oder einzelner Senatsmitglieder die Drittmittelforschung, finden ausschließlich § 41a<br />

und die dort normierten Voraussetzungen und Begrenzungen Anwendung; es bleibt<br />

kein Raum <strong>für</strong> den Weg über den neuen Absatz 3 des § 19.<br />

Zu Satz 4<br />

Satz 4 regelt die Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener<br />

Daten und dem Auskunftsinteresse nach den Sätzen 1 und 2. Das Auskunftsinteresse<br />

muss das Recht auf den Schutz der persönlichen Daten überwiegen. Dabei ist<br />

auch zu prüfen, ob beispielsweise eine Anonymisierung oder Agglomeration von Daten<br />

<strong>für</strong> den Auskunftszweck ausreichend ist; andererseits sind auch die Verschwiegenheitspflichten<br />

der Senatsmitglieder nach § 9 Absatz 5 Sätze 2 bis 5 sowie die<br />

14 02 04

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