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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Die Forderungen werden nicht aufgegriffen. Der nichtwissenschaftliche Teil der<br />

Gleichstellungspläne erfährt durch die Neuregelungen eine Stärkung, da der gesamte<br />

Gleichstellungsplan im Rahmen der Struktur- und Entwicklungsplanung vom Wissenschaftsministerium<br />

genehmigt werden muss (§ 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung<br />

mit Absatz 2 Satz 2). Der Zustimmungsvorbehalt des <strong>Ministerium</strong>s bei jeder Einstellung<br />

- im Falle von erheblichen Abweichungen der Ziele der Gleichstellungspläne - in<br />

§ 7 Absatz 4 ChancenG hat in der Praxis ohnehin keine Bedeutung. Im LHG wurde<br />

im Übrigen bewusst auf eine zu starke Detailregelung dieses Bereichs verzichtet; das<br />

Wissenschaftsministerium kann jedoch nach § 4 Absatz 5 Satz 4 Richtlinien <strong>für</strong> die<br />

Gleichstellungspläne vorgeben.<br />

Der HPR bedauert, dass die Neuregelung nicht da<strong>für</strong> genutzt wurde, Verbesserung<br />

mit Blick auf die Herstellung von faktischer Entgeltgleichheit („gleicher Lohn bei<br />

gleichwertiger Arbeit“) zu erreichen.<br />

Hierzu wird bemerkt. Die Gleichstellungspläne sind nicht der richtige Ort <strong>für</strong> die<br />

Durchsetzung einer derartigen Forderung.<br />

Zu § 4 Absatz 5 Satz 1<br />

Die BfC MWK begrüßt die Einbeziehung des bisherigen Chancengleichheitsplans der<br />

Hochschule <strong>für</strong> das nichtwissenschaftliche Personal im Struktur- und Entwicklungsplan<br />

sowohl <strong>für</strong> den Regel- als auch <strong>für</strong> den Optionsfall. Daraus würde eine stärkere<br />

Verbindlichkeit <strong>für</strong> die Hochschule resultieren, einen qualitativ hochwertigen Chancengleichheitsplan<br />

fristgerecht zu erstellen.<br />

Die LaKoG begrüßt die Erstellung eines gemeinsamen Chancengleichheitsplans,<br />

wobei zentrale Voraussetzung hier<strong>für</strong> zusätzliches Personal sei.<br />

Hierzu wird bemerkt: Es kann nicht nachvollzogen werden, warum <strong>für</strong> die Erstellung<br />

eines gemeinsamen Planes zusätzliches Personal erforderlich sein soll.<br />

Die LaKoG schlägt vor, den Begriff „Gleichstellungsplan“ zu verwenden.<br />

Der Vorschlag wird aufgegriffen.<br />

Die LaKoG und die BfC MWK schlagen vor, durch Gesetz zu regeln, dass die Chancengleichheitsbeauftragte<br />

bei der Erstellung der Pläne frühzeitig mitwirkt („unter frühzeitiger<br />

Mitwirkung der Chancengleichheitsbeauftragten“).<br />

14 02 04

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