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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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ren an Hochschulen, zur Situation des Mittelbaus und zur Qualitätssicherung im<br />

Promotionswesen zu nennen. Zu letztgenanntem Thema wurde darüber hinaus ein<br />

Online-Beteiligungsverfahren durchgeführt.<br />

1. Neujustierung der Leitungsstrukturen: Klare Verantwortlichkeiten - mehr<br />

Transparenz und Partizipation<br />

Mit dem Gesetz werden die Leitungsstrukturen an den Hochschulen in Baden-<br />

Württemberg neu justiert. Ziel ist eine Stärkung und klare Abgrenzung der Aufgaben<br />

und Verantwortlichkeiten der Gremien, die Erhöhung von Transparenz und die Ermöglichung<br />

stärkerer Beteiligung.<br />

• Die Hochschulräte werden in ihrer Funktion als „kritische Freunde“ und strategische<br />

Begleiter der Hochschulen gestärkt. Die Aufgaben der Hochschulräte<br />

werden dabei auf Fragen der Strategie und Kontrolle konzentriert. In diesen<br />

Bereichen verfügen sie über Beratungs- und Entscheidungskompetenzen.<br />

Von Detailfragen des akademischen Betriebs werden sie entlastet.<br />

• Das Gesetz stellt sicher, dass Hochschulräte künftig die gesellschaftliche Vielfalt<br />

stärker widerspiegeln. Eine Frauenquote von mindestens 40% wird eingeführt.<br />

Die Transparenz der Arbeit der Hochschulräte wird erhöht.<br />

• Die Senate werden durch das Gesetz in ihrer Zuständigkeit <strong>für</strong> die akademische<br />

Selbstbestimmung gestärkt. Sie erhalten verbriefte Auskunftsrechte gegenüber<br />

Rektorat 1 und Hochschulrat.<br />

• Die effektive und effiziente operative Steuerung der Hochschulen bleibt Aufgabe<br />

handlungsfähiger und starker Rektorate.<br />

Durch das Gesetz wird darüber hinaus die Zusammenarbeit der Gremien an den<br />

Hochschulen gestärkt. So sollen Hochschulrat und Senat bei der Wahl der hauptamtlichen<br />

Rektoratsmitglieder künftig auf Augenhöhe agieren. Die Wahl soll genauso in<br />

gemeinsamer Sitzung von Senat und Hochschulrat erfolgen wie die Erörterung des<br />

Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors (an der Dualen Hochschule Baden-<br />

Württemberg (DHBW) gelten Sonderregelungen).<br />

Die im Gesetz verwendeten begrifflichen Analogien zwischen Hochschulen und Konzernen<br />

werden zurückgenommen. So werden unter anderem die der Wirtschaft entlehnten<br />

Begriffe „Aufsichtsrat“ und „Vorstand“ wieder durch die bewährten und wissenschaftsadäquaten<br />

Begriffe „Hochschulrat“ und „Rektorat“ ersetzt.<br />

1 An der Dualen Hochschule führt das Rektorat die Bezeichnung „Präsidium der DHBW“; sofern nichts<br />

anderes vermerkt ist, ist mit dem Begriff „Rektorat“ auch immer das Präsidium der DHBW gemeint.<br />

14 02 04

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