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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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privater Hochschulen, ihre Organisation und Führung abweichend von den Bestimmungen<br />

des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu gestalten, besonders zu beachten.“<br />

Die den privaten Hochschulen immanente und durch die institutionelle Wissenschaftsfreiheit<br />

nach Artikel 5 Absatz 3 GG gewährleistete kulturelle Eigenart und organisatorische<br />

Andersartigkeit privater Hochschulen dürfe nicht nivelliert werden. Die<br />

Vielfalt der Hochschullandschaft in Baden-Württemberg müsse auch künftig gesichert<br />

werden. Der LVI argumentiert in die gleiche Richtung.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Soweit Artikel 5 Absatz 3 GG seine Wirkung entfaltet,<br />

wird er selbstverständlich von den staatlichen Organen berücksichtigt.<br />

Zu § 72 Absatz 2<br />

Der hlb schlägt vor, den letzten Satz in § 72 Absatz 2 zu streichen. Die Bestimmung<br />

solle offenbar nur auf nichtstaatliche Hochschulen angewendet werden und sei daher<br />

diskriminierend und zu streichen.<br />

Hierzu wird bemerkt: Abgesehen davon, dass die Vorschrift des § 72 insgesamt inhaltlich<br />

nicht geändert worden ist, ist eine Diskriminierung nicht staatlicher Hochschulen<br />

nicht ersichtlich.<br />

Zu § 72a<br />

Die LaStuVe und Juso BW sind der Auffassung, die aufgeführten Einrichtungen<br />

müssten innerdemokratischen Ansprüchen genügen. Es seien Voraussetzungen<br />

ähnlich denen in § 70 anzustreben.<br />

Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen. Der Betrieb von Niederlassungen der in § 72a<br />

Absatz 1 genannten Hochschulen kann nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen<br />

des § 70 abhängig gemacht werden.<br />

Der VPH begrüßt im Hinblick auf den zunehmend internationalisierten Hochschulwettbewerb<br />

die ausführlichen Regelungen zu den sonstigen Einrichtungen als Mittel<br />

der Qualitätssicherung.<br />

Zu § 72a Absatz 2 Satz 2<br />

Die LRK-Universitäten schlägt vor, § 72a Absatz 2 Satz 2 am Ende in der Form zu<br />

ergänzen, dass alternativ auch eine Akkreditierung durch eine führende internationa-<br />

14 02 04

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