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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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grüßen diese Möglichkeit grundsätzlich, äußern aber Detailanregungen beziehungsweise<br />

Detailkritik (siehe im Folgenden).<br />

Hierzu wird bemerkt: Dem Wunsch, Zentren <strong>für</strong> Forschung auch hochschulübergreifend<br />

oder mit anderen Forschungseinrichtungen anzulegen, wird durch eine Ergänzung<br />

des § 40 Absatz 5 entsprochen (siehe dort).<br />

Die LRK-Universitäten fordert, dass Gründungen durch das Land nur mit Zustimmung<br />

der betroffenen Universitäten zulässig sein sollen, und das Land die Folgekosten<br />

tragen müsse. Die Universitäten Freiburg, Heidelberg und Ulm, die Staatlichen<br />

Akademien <strong>für</strong> Bildende Künste Karlsruhe und Stuttgart, die Staatliche Hochschule<br />

<strong>für</strong> Gestaltung Karlsruhe sowie die HAW BW lehnen die Möglichkeit der Errichtung<br />

eines Rechtsfähigen Hochschulverbandes durch Rechtsverordnung ab.<br />

Die Universitäten Freiburg und Ulm sowie die HAW BW weisen ferner daraufhin,<br />

dass eine Aufhebung des Verbandes nur durch Rechtsverordnung erfolgen könne.<br />

Hierzu wird bemerkt: Die Möglichkeit des Wissenschaftsministeriums, durch Rechtsverordnung<br />

einen rechtsfähigen Hochschulverband zu errichten, entfällt. Die Auflösung<br />

des Verbandes soll nach der neuen Fassung durch die Hochschulen möglich<br />

sein.<br />

Die LRK-Universitäten, die Universitäten Freiburg, Heidelberg und Stuttgart sowie die<br />

LRK-PH möchten klargestellt haben, ob <strong>für</strong> die Gründung eines Hochschulverbandes<br />

immer zwei Hochschulen erforderlich wären oder ob eine solche Gründung von einer<br />

Hochschule mit einem Partner nach Satz 10 des Anhörungsentwurfs möglich sei.<br />

Insbesondere die Universität Stuttgart weist darauf hin, dass dies <strong>für</strong> Großprojekte<br />

zwischen Universitäten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und forschender<br />

Industrie von entscheidender Bedeutung wäre.<br />

Hierzu wird bemerkt: Der Regierungsentwurf stellt klar, dass auch eine Hochschule<br />

und eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einen Verband<br />

gründen können.<br />

Ver.di erschließen sich nicht die Gründe <strong>für</strong> die Einführung der Möglichkeit von<br />

rechtsfähigen Hochschulverbänden. Die bisherigen Möglichkeiten seien ausreichend.<br />

Die Tarifbindung müsse sichergestellt sein. In den Aufsichtsgremien müssten die Beteiligung<br />

der Beschäftigten sichergestellt sein.<br />

14 02 04

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