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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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hen, sei „weder notwendig noch gerechtfertigt“. Dem <strong>Ministerium</strong> fehle „die notwendige<br />

Einsicht in die jeweils spezifische Situation der einzelnen Hochschulen, um eine<br />

angemessene Entscheidung im Einzelfall treffen zu können.“ Die Festlegung durch<br />

Rechtsverordnung sei „demokratisch höchst fragwürdig, da das <strong>Ministerium</strong> somit<br />

über die Köpfe der an der Universität demokratisch gewählten Organe hinweg sehr<br />

schwerwiegende Entscheidungen fällen kann.“<br />

Die Fragen des „Ob“ einer Zulassungsbeschränkung und die Zulassungszahl unterliegen<br />

- unabhängig von der Frage, auf welcher Ebene die Einzelentscheidungen<br />

getroffen werden - strengen rechtlichen Vorgaben. Eine übergreifende strategische<br />

Steuerung durch das Wissenschaftsministerium ist erforderlich, um durch Einhaltung<br />

dieser Vorgaben ein auch quantitativ ausreichendes Studienangebot sicherzustellen.<br />

Dies schließt die Möglichkeit einer künftigen Übereinkunft zwischen Wissenschaftsministerium<br />

und Hochschulen nicht aus, nach der die Zulassungszahlen im<br />

Rahmen von Zielvereinbarungen durch Hochschulsatzung geregelt werden könnten.<br />

3.6 Zu Artikel 8 – Änderung des Chancengleichheitsgesetzes<br />

Zu § 3 Absatz 1 Nummer 3<br />

Der HPR kritisiert, dass das ChancenG viele Regelungen enthalte, die im Hochschulrecht<br />

fehlen würden. Unklar sei, ob diese nach Änderung des LHG weitergelten würden,<br />

wie beispielsweise das Initiativrecht in § 21 Absatz 2 ChancenG oder die Regelungen<br />

zur Besetzung von hochschulrechtlichen Gremien (§ 12 ChancenG und § 10<br />

Absatz 2 LHG).<br />

Hierzu wird bemerkt: Soweit das LHG Regelungen zur Besetzung hochschulrechtlicher<br />

Gremien enthält, gelten diese und die Regelungen des ChancenG sind nicht<br />

anzuwenden; dies war bereits nach der bisherigen Rechtslage so. Für die hochschulrechtlichen<br />

Gremien gilt grundsätzlich der § 10 Absatz 2 LHG, soweit das LHG keine<br />

anderen, besonderen Regelungen enthält (wie beim Hochschulrat). Die anderen Regelungen<br />

des ChancenG sind nur insoweit anzuwenden, als das LHG diesen Bereich<br />

nicht abschließend regelt. Da die Gleichstellungspläne abschließend im LHG geregelt<br />

werden, ist in diesem Bereich kein Raum <strong>für</strong> eine darüber hinausgehende<br />

Heranziehung der Regelungen des ChancenG.<br />

Zu § 17 Absatz 1<br />

14 02 04

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