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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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und Hochschullehrer der Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften als Betreuerin<br />

oder Betreuer und Prüferin oder Prüfer mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt<br />

werden. Dies gilt insbesondere in Promotionskollegs, in denen die Promotionsleistung<br />

gemeinsam betreut wird.<br />

(7) Die zur Promotion angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden bilden einen<br />

Konvent. Die Hochschule regelt, ob Konvente auf der Ebene der Fakultäten oder<br />

der zentralen Ebene eingerichtet werden. Der Konvent kann die die Doktorandinnen<br />

und Doktoranden betreffenden Fragen beraten und Empfehlungen an die Organe der<br />

Hochschule aussprechen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorstand.<br />

Näheres zur Organisation des Konvents und zum Wahlverfahren <strong>für</strong> den Vorstand<br />

regelt die Geschäftsordnung, die der Konvent mit der Mehrheit seiner anwesenden<br />

Mitglieder beschließt. Entwürfe <strong>für</strong> Promotionsordnungen werden dem Konvent<br />

zur Stellungnahme zugeleitet; die Stellungnahme wird den Senatsunterlagen<br />

beigefügt. Die Grundordnung kann <strong>für</strong> ein vom Konvent zu bestimmendes Mitglied<br />

eine beratende Teilnahme an den Senatssitzungen oder den Sitzungen des Fakultätsrats<br />

vorsehen.<br />

§ 39<br />

Habilitation;<br />

außerplanmäßige Professur<br />

(1) Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen haben<br />

das Recht der Habilitation in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht.<br />

Die Habilitation dient dem Nachweis der besonderen Befähigung, ein wissenschaftliches<br />

Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.<br />

(2) Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige<br />

wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie bei den Pädagogischen<br />

Hochschulen in der Regel eine schulpraktische Tätigkeit voraus. Für die Habilitationsangelegenheiten<br />

kann ein hochschulzentraler Habilitationsausschuss gebildet<br />

werden.<br />

(3) Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis <strong>für</strong> ein bestimmtes<br />

wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet verliehen. Mit der Verleihung ist das Recht<br />

zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ verbunden, wenn<br />

diese in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden<br />

abhalten; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der<br />

Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Verleihung der Lehrbefugnis<br />

begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keine Anwartschaft auf<br />

14 02 04

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