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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Der Akademische Mittelbau der Universität Stuttgart (AKAM) bittet um gesetzliche<br />

Verankerung einer Regelung, wonach Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

einen Konvent bilden.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Das wäre eine Überregulierung, zumal dies auf informeller<br />

Ebene möglich ist.<br />

Die Universität Ulm regt an, § 55 einen Absatz 3 anzufügen der eine Regelung <strong>für</strong><br />

Gastwissenschaftler enthält: „(3) Auf Vorschlag der Fakultät kann das Rektorat geeignete<br />

Personen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art als<br />

Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung<br />

von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Kunst beauftragen.“ Auch die<br />

LRK-PH spricht sich <strong>für</strong> eine Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die Tätigkeit von Gastwissenschaftlern<br />

aus.<br />

Dem wird derzeit nicht entsprochen. Das Thema war nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens.<br />

Es wäre zunächst zu prüfen, welche Auswirkungen (z.B. dienstrechtlich,<br />

personalvertretungsrechtlich, kapazitär) eine solche Regelung hätte.<br />

Zu § 56<br />

Die GEW fordert, die Einstellung von Lehrkräften <strong>für</strong> besondere Aufgaben nur auf<br />

Dauerstellen zuzulassen.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Dies ist eine Frage des Haushaltsrechts, nicht des<br />

LHG.<br />

Zu § 57<br />

Die LaStuVe begrüßt die Änderungen in § 57. Sie fordert eine Personalvertretung <strong>für</strong><br />

studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte nach dem Vorbild des Landes Berlin,<br />

die etwa auch in das Landespersonalvertretungsgesetz aufgenommen werden könne.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Dies ist eine Frage des Landespersonalvertretungsgesetzes,<br />

nicht des LHG.<br />

Zu § 57 Satz 1<br />

14 02 04

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