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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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re und Studium nicht nur Fachwissen vermitteln, sondern auch das verantwortungsvolle<br />

Handeln in der Gesellschaft fördern sollen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Der bisherige Satz 1 diente in der Einführungsphase der gestuften Studienstruktur<br />

der Erläuterung und wird jetzt aus Gründen der Deregulierung aufgehoben.<br />

Die bisherigen Regelungen des Absatzes 2 Sätze 5 und 6 zum Zugang zu Masterstudiengängen<br />

werden mit weiteren Zugangsregelungen in § 59 zusammengefasst.<br />

Der neue Satz 6 legt fest, dass, mit Ausnahme der Studiengänge an Kunsthochschulen,<br />

keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingeführt werden. Insoweit wird<br />

die Regelung des bisherigen Absatzes 3 übernommen. Im Übrigen wurde der bisherige<br />

Absatz 3 aus systematischen Gründen in den neuen § 34 übernommen, der die<br />

Sondervorschriften <strong>für</strong> Staatsexamensstudiengänge, kirchliche Studiengänge und<br />

Studiengänge an Kunsthochschulen sowie <strong>für</strong> Lehramtsstudiengänge des Teils 3<br />

dieses Gesetzes zusammenfasst. Dadurch entfällt der bisherige Absatz 3; die folgenden<br />

Absätze rücken auf.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 enthält Regelungen zur Regelstudienzeit des bisherigen Absatzes 4. Der<br />

bisherige Absatz 4 Satz 5, der die Regelstudienzeiten anderer Studiengänge als Bachelor-<br />

und Masterstudiengänge regelt, wurde aktualisiert in den neuen § 34 (Sonderregelungen<br />

<strong>für</strong> Staatsexamensstudiengänge, kirchliche und künstlerische Studiengänge<br />

sowie Lehramtsstudiengänge) aufgenommen.<br />

Die Änderung im neuen Satz 5, bisher Absatz 4 Satz 6, ist eine Folgeänderung zu<br />

dem neuen § 30 Absatz 3. Für Akkreditierungsverfahren hat der Akkreditierungsrat<br />

die Akkreditierungsagenturen auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK)<br />

hingewiesen, dass die ländergemeinsamen Strukturvorgaben die Möglichkeit eröffnen,<br />

vom Grundsatz einer Regelstudienzeit pro Studiengang in begründeten Ausnahmen<br />

abzuweichen. Dies betrifft insbesondere Studienmodelle individueller Geschwindigkeiten.<br />

Zu Absatz 4<br />

Nach dem neuen Absatz 4, der thematisch den bisherigen Absatz 5 aufnimmt, ist die<br />

Einteilung des Studienjahres nur noch in Semester möglich. Da von der Möglichkeit,<br />

14 02 04

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