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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Dem wird teilweise entsprochen. In der Fortentwicklung des Wahlverfahrens im Regierungsentwurf<br />

ist ein gemeinsames Wahlpersonengremium vorgesehen, wenn die<br />

Wahl mit getrennten Mehrheiten im Wahlgremium scheitert.<br />

Der BBW begrüßt die Regelung grundsätzlich, regt aber eine Überprüfung des Wahlverfahrens<br />

auf Praktikabilität an. Die Universität Freiburg regt eine abschließende<br />

Regelung des Wahlverfahrens der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder im Gesetz<br />

an. Der LVI und die HAW BW schlagen eine Regelung <strong>für</strong> einen 2. Wahlgang (z.B.<br />

einfache Mehrheit, Stichentscheid) vor.<br />

Dem Anliegen wird durch eine Konkretisierung des Wahlverfahrens entsprochen.<br />

Die LRK-Universitäten, die Universitäten Ulm und Heidelberg sowie die LRK-PH<br />

schlagen eine Ausgestaltung des Wahlverfahrens durch Hochschulsatzung vor. Der<br />

IHKT fordert ein „Letztentscheidungsrecht“ <strong>für</strong> den Fall des Scheiterns einer<br />

konsensualen Wahl.<br />

Den Anliegen wird insoweit entsprochen, als in der Grundordnung zu regeln ist, ob<br />

nach einem Scheitern der Wahl im Wahlpersonengremium eine Beendigung des<br />

Wahlverfahrens oder eine Entscheidung durch das Los erfolgt.<br />

Die HAW BW regt an, dass die Findungskommission die Zahl der in die gemeinsame<br />

Sitzung von Hochschulrat und Senat einzuladenden Bewerber/innen auf vier beschränken<br />

darf.<br />

Dem Anliegen wird durch eine Konkretisierung des Wahlverfahrens entsprochen.<br />

Die LaStuVe regt an, dass das <strong>für</strong> Lehre zuständige Mitglied des Rektorats mit der<br />

Mehrheit der studentischen Stimmen im Senat gewählt wird.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Ein gesondertes Wahlverfahren <strong>für</strong> den Prorektor <strong>für</strong><br />

Lehre wäre nicht sachgerecht.<br />

Die LaKof regt eine Amtsmitgliedschaft der Chancengleichheitsbeauftragten beziehungsweise<br />

Gleichstellungsbeauftragten in der Findungskommission an.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist über ihre Amtsmitgliedschaft<br />

im Senat (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c) am Wahlverfahren beteiligt.<br />

Im Übrigen gilt das Chancengleichheitsgesetz (§ 9 Absatz 2 ChancenG).<br />

14 02 04

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