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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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162<br />

„Neben Investitionskrediten und ohne Rentierlichkeitsnachweis darf das Universitätsklinikum<br />

mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, die im Einvernehmen mit<br />

dem Finanz- und Wirtschaftsministerium erteilt wird, Kassenverstärkungskredite zur<br />

Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen aufnehmen. Diese dürfen ein Zehntel<br />

der im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge nicht überschreiten und nicht später<br />

als sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, <strong>für</strong> das sie aufgenommen werden,<br />

fällig sein.“<br />

Artikel 10<br />

Änderung des Akademiengesetzes<br />

Das Akademiengesetz vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 23 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68), wird wie folgt geändert:<br />

1. § 5 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />

„Zugang zum Studium, Einschreibung als Studierende“.<br />

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Zulassung“ durch die Wörter „Der<br />

Zugang“ ersetzt und die Nummer 1 wie folgt gefasst:<br />

„1. eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 des<br />

Landeshochschulgesetzes, die zu einem Studium an einer<br />

Kunsthochschule berechtigt,“.<br />

bb) In Satz 4 werden die Wörter „als Voraussetzung <strong>für</strong> die Zulassung“<br />

durch die Wörter „neben der Qualifikation nach Satz 1“ ersetzt.<br />

cc)<br />

Satz 5 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die Einzelheiten über die Qualifikation nach § 58 Absatz 2 Nummern<br />

4, 6 und 7 des Landeshochschulgesetzes regelt das zuständige<br />

<strong>Ministerium</strong> durch Rechtsverordnung.“<br />

14 02 04

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