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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Dem wird entsprochen. Die Hinweise werden übernommen.<br />

§ 70 Absatz 1 Satz 1<br />

Der VPH ist der Ansicht, dass § 70 Absatz 1 Satz 1 wie folgt ergänzt werden sollte:<br />

„unter Beachtung der Regelungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie staatlich anerkannt<br />

werden“. Wie Absatz 9 zeige, sei die Anwendung der EU-<br />

Dienstleistungsrichtlinie auch nach Auffassung des Landesgesetzgebers gegeben.<br />

Dies solle klargestellt werden und entspreche im Übrigen der Auffassung der EU-<br />

Kommission.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Eine eventuelle Geltung ergibt sich unmittelbar aus dem<br />

Anwendungsvorrang des EU-Rechts.<br />

Zu § 70 Absatz 1 Sätze 5 und 6<br />

Der VPH weist auf die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur<br />

Rechtsstaatlichkeit der Akkreditierungsverfahren hin. Es sei zu fordern, dass mit<br />

Blick auf eine einheitliche Qualitätssicherung und den Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

sich auch staatliche Hochschulen in gleicher Weise den Akkreditierungen zu unterziehen<br />

haben wie private Hochschulen. Die privaten Hochschulen hätten einen erheblichen<br />

Wettbewerbsnachteil.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die staatlichen Hochschulen unterliegen vielfältiger<br />

Qualitätssicherung.<br />

Zu § 70 Absatz 2 Nummer 6<br />

Der hlb ist der Auffassung, dass - um Klarheit zu schaffen - § 70 Absatz 2 Nummer 6<br />

ergänzt werden sollte um die Formulierung „und der Umfang der Lehrverpflichtungen,<br />

die Vergütung und der Anspruch auf Urlaub von den Regelungen <strong>für</strong> das hauptberufliche<br />

Lehrpersonal an staatlichen Hochschulen nicht wesentlich abweichen.“<br />

Dem wird nicht entsprochen. Dies wäre eine Überreglementierung.<br />

Zu § 70 Absatz 2 Nummer 7<br />

Der DHV begrüßt, dass im Hinblick auf die Anerkennung nicht-staatlicher Bildungseinrichtungen<br />

darauf abgestellt wird, dass auch dort die „innere Wissenschaftsfrei-<br />

14 02 04

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