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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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402<br />

Das Genehmigungserfordernis <strong>für</strong> ausländische Titel und Grade ist im Jahr 2000 entfallen.<br />

Die genehmigten Titel und Grade werden heute von den Titelinhabern noch<br />

geführt. Teilweise weichen die bis dahin genehmigten Grade in der Form aufgrund<br />

mehrfacher Änderung der materiellen Rechtslage von den möglichen Formen der<br />

Gradführung ab, so dass ein Bestandsschutz gegeben ist. Die Widerrufsmöglichkeit<br />

wegen unwürdigen Verhaltens hat daher noch einen Anwendungsbereich.<br />

Zu § 37 Absatz 7<br />

Die HAW BW regt an, den Absatz sprachlich zu straffen, indem die Verweisung auf<br />

die Lissabon-Konvention gestrichen wird.<br />

Der Einwand kann nicht berücksichtigt werden, da § 37 Absatz 7 lediglich § 36b, der<br />

als Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzes über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen<br />

in Baden-Württemberg - Landesanerkennungsgesetz Baden-<br />

Württemberg - LAnGBW vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 10) verabschiedet<br />

wurde, übernimmt. Zudem dient die Verweisung dem Gesetzesverständnis.<br />

Zu § 37a<br />

Die HAW BW regt an, zu prüfen, ob die Regelung des § 37a zur Erprobung von Studiengängen<br />

in Kooperation mit ausländischen Hochschulen generell <strong>für</strong> alle Hochschulen<br />

geöffnet werden könne, da nicht nur die DHBW ein Interesse an Studienprogrammen<br />

mit ausländischen Hochschulen habe.<br />

Dem Vorschlag wird entsprochen.<br />

Zu § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2<br />

Die HAW BW betrachtet kritisch, dass bestimmte Organisationseinheiten der HAW,<br />

„rein aus formalen Gründen, kein Promotionsrecht erhalten können.“ Gemeint sind<br />

damit Einheiten, die „eine wissenschaftsadäquate Infrastruktur und eine hinreichende<br />

Zahl von wissenschaftlich besonders qualifizierten und motivierten Betreuer und Betreuerinnen<br />

bieten können“. Sie fordert <strong>für</strong> die Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften<br />

das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung in organisatorischen<br />

Einheiten, in denen eine wissenschaftsadäquate Forschungsinfrastruktur garantiert<br />

ist. Damit soll forschungsstarken HAW-Professorinnen und Professoren eine<br />

positive Perspektive geboten und das Renommee im Ausland gestärkt werden.<br />

14 02 04

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