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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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angewandte Wissenschaften“ geändert und entsprechend klargestellt, dass die<br />

Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften Fachhochschulen sind. Dieser Hinweis<br />

ist erforderlich, da in einigen anderen baden-württembergischen Landesgesetzen, in<br />

Gesetzen anderer Bundesländer und auch in Ausschreibungen und Förderprogrammen<br />

weiter die Bezeichnung „Fachhochschulen“ verwendet wird.<br />

Die Umbenennung betrifft nicht nur das LHG, sondern zahlreiche andere Landesgesetze<br />

und Verordnungen (Folgeänderungen unter anderem im Landesbeamtengesetz<br />

(LBG), Landesbesoldungsgesetz (LBesGBW), Landeshochschulgebührengesetz<br />

(LHGebG) und Hochschulzulassungsgesetz (HZG) sowie in der Hochschulvergabeverordnung<br />

(HVVO) und Leistungsbezügeverordnung (LBVO).<br />

Nicht geändert wird der Begriff der „Fachhochschulreife“, da sich dieser nicht nur auf<br />

Baden-Württemberg bezieht und ansonsten die Mobilität der Studienberechtigten<br />

erschwert sein könnte.<br />

In Nummer 6 erhalten die Fachhochschulen <strong>für</strong> den öffentlichen Dienst die Bezeichnung<br />

„Hochschulen <strong>für</strong> den öffentlichen Dienst“ (siehe auch § 69). Sie sind nach dem<br />

Gesetz Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften und Fachhochschulen im Sinne<br />

des § 1 des Hochschulrahmengesetzes.<br />

Auch die „staatlich anerkannten Fachhochschulen“ erhalten die Bezeichnung „staatlich<br />

anerkannte Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften“ (siehe § 70 Absatz 4).<br />

Der Namensschutz nach § 75 erfasst künftig auch die Hochschulen <strong>für</strong> angewandte<br />

Wissenschaften.<br />

Zu Absatz 3<br />

Zum einen wird dieser Absatz mit der Verwendung des Begriffes „Hochschulen in<br />

freier Trägerschaft“ sprachlich an die Überschrift des Teils 9 angepasst; dabei folgt<br />

das Gesetz dem Wissenschaftsrat, der auch zwischen kirchlichen und sonstigen<br />

staatlich anerkannten Hochschulen unterscheidet (Wissenschaftsrat Drs. 2264-12).<br />

Zum anderen erfahren sie im Hinblick auf die besondere Ausprägung und Tradition<br />

des kirchlichen Hochschulwesens eine eigene Erwähnung.<br />

Zu § 2<br />

Zu Absatz 1<br />

14 02 04

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