28.02.2014 Aufrufe

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

192<br />

Die bisherige Regelung zur beratenden Mitgliedschaft in den Fakultäts- und Sektionsräten<br />

sowie den Örtlichen Hochschulräten und Örtlichen Senaten der DHBW wird<br />

um die beratende Mitgliedschaft im Hochschulrat erweitert (Satz 7 und § 20 Absatz 6<br />

Satz 8).<br />

Neu aufgenommen wird in Satz 8 die Regelung, dass der Gleichstellungsbeauftragten<br />

in der Grundordnung weitere Teilnahmerechte (mit Stimmrecht oder beratend) in<br />

Gremien, Kommissionen und Ausschüssen eingeräumt werden können. Die Grundordnung<br />

muss diese Gremien, Kommissionen und Ausschüsse näher konkretisieren.<br />

In Satz 9 entfällt die bisherige Beschränkung des Absatzes 3 Satz 3, wonach eine<br />

Beteiligung nur <strong>für</strong> den Fall vorgesehen war, dass sich sowohl Frauen als auch Männern<br />

um eine Stelle beworben haben. Damit wird die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten<br />

ausgeweitet.<br />

Satz 10 entspricht der bisherigen Regelung.<br />

Die Sätze 10 bis 13 sind auf Berufungsverfahren nicht anwendbar; <strong>für</strong> diese gelten<br />

die Sonderregelungen der §§ 48 und 51.<br />

Mit der Verankerung eines förmlichen Beanstandungsrechts in den Sätzen 11 bis 13<br />

wird die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten gestärkt. Die Gleichstellungsbeauftragte<br />

ist bei Berufungsverfahren unmittelbar durch ihre Mitgliedschaft kraft Amtes<br />

(Satz 6) beteiligt, so dass ein weitergehendes Beanstandungsrecht nicht angezeigt<br />

ist. Satz 14 regelt wie bisher, dass die Gleichstellungsbeauftragte dem Senat jährlich<br />

einen Bericht über ihre Arbeit erstattet. Zudem wird neu das Recht aufgenommen,<br />

auch dem Hochschulrat jährlich über ihre Gleichstellungsarbeit zu berichten. Die<br />

Gleichstellungsbeauftragte kann sich hierbei jeweils auch allgemein zur Gleichstellungssituation<br />

an der Hochschule äußern.<br />

Zu Absatz 4<br />

Die Regelung in Absatz 4 entspricht in Bezug auf die Ausstattung dem bisherigen<br />

Recht. Danach ist die Gleichstellungsbeauftragte zur wirkungsvollen Ausübung ihres<br />

Amtes auf eine ausreichende Personal- und Sachausstattung seitens der Hochschule<br />

angewiesen. Im Grundsatz wird die bisherige Regelung zur Entlastung in Satz 2<br />

beibehalten; neu aufgenommen wird eine Regelung zur Entlastung der Stellvertreterinnen.<br />

Darüber hinaus trifft das Wissenschaftsministerium in einer Rechtsverordnung<br />

abhängig von der Größe der Hochschule Regelungen <strong>für</strong> die Mindestentlastung<br />

14 02 04

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!