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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Nach dem neuen Optionsmodell (Regelfall: Trennung der Ämter) ist dieser Vorschlag<br />

nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsverfahrens. Eine derartige Regelung wäre<br />

im ChancenG zu treffen.<br />

Die Universität Freiburg ist der Auffassung, dass der Wahlmodus unangemessen<br />

und inhaltlich nicht gerechtfertigt sei. Zudem verstoße diese Bestimmung gegen europäische<br />

Festlegungen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union<br />

(Artikel 157 Absatz 4).<br />

Diese Auffassung wird nicht geteilt.<br />

Die LaKof ist der Auffassung, dass die Wahl nur durch Frauen den Rückhalt der<br />

Chancengleichheitsbeauftragten in der Organisation schwäche; die Chancengleichheitsbeauftragte<br />

müsse aber auch mit Männern in der Hochschule interagieren.<br />

Der Hochschulrat der Kunstakademie Stuttgart schlägt vor, die Wahlberechtigung auf<br />

die männlichen Beschäftigten auszuweiten, da sich dies auf die Akzeptanz der Tätigkeit<br />

der Chancengleichheitsbeauftragten auswirken würde.<br />

Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der DHBW, die Beauftragte <strong>für</strong> Chancengleichheit<br />

der DHBW und der Senat der DHBW schlagen vor, die Gleichstellungsbeauftragten<br />

durch den Senat wählen zu lassen und die Beauftragte <strong>für</strong> Chancengleichheit<br />

durch die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der Hochschule. Die Regelung<br />

erlaube keine demokratische Legitimation, da die Studierenden nicht wahlberechtigt<br />

seien, allerdings durch die Gleichstellungsbeauftragte vertreten würden. Zudem<br />

seien die männlichen Beschäftigten nicht an der Wahl beteiligt.<br />

Die BfC MWK be<strong>für</strong>chtet, dass sich die Wahl durch alle weiblichen Beschäftigten der<br />

Hochschule negativ auf die Wissenschaftlerinnen (Professorinnen) auswirken könnte,<br />

da diese Gruppe zahlenmäßig unterlegen sei. Sie schlägt daher vor, in getrennten<br />

Wahlgängen nach Statusgruppen zu wählen und festzuschreiben, dass sie je eine<br />

Frau aus dem wissenschaftlichen und aus dem nichtwissenschaftlichen Bereich zur<br />

Wahl aufstellen lassen muss.<br />

Entsprechende Bedenken wurden auch über das Beteiligungsportal vorgebracht.<br />

Die Einwendungen sind aufgrund der Änderungen in § 4 (Regelmodell: Trennung der<br />

Ämter und Beibehaltung des Wahlverfahrens) obsolet. Es wird jedoch darauf hingewiesen,<br />

dass die Männer auch nach dem ChancenG (§ 17 Absatz 1 Satz 1<br />

14 02 04

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