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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Hierzu wird bemerkt: Der <strong>Gesetzentwurf</strong> hat die Erhebung von Gebühren in diesen<br />

Fällen teilweise in das Entschließungsermessen der Hochschulen gestellt. Im Übrigen<br />

werden die Anregungen durch Beibehaltung der Kann-Regelungen in § 15<br />

Nummer 2 und § 16 Absatz 2 teilweise aufgegriffen.<br />

Generell gelten <strong>für</strong> die Hochschulen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />

nach § 7 LHO; zu diesen gehört auch das Gebot der Einnahmeerhebung.<br />

Zu § 2 Absatz 5<br />

Die LRK-Universitäten und die Universität Heidelberg halten die Regelung, dass die<br />

Gebühren alle zwei Jahre zu überprüfen sind, <strong>für</strong> zu häufig und aufwändig. Den Universitäten<br />

stünden hier<strong>für</strong> keine zusätzlichen Ressourcen zur Verfügung.<br />

Die Regelung wurde aus dem Landesgebührengesetz übernommen (§ 4 Absatz 5<br />

LGebG), wonach Behörden des Landes verpflichtet sind, ihre Gebühren in diesen<br />

Intervallen zu überprüfen.<br />

Zu § 13 Absatz 2<br />

Die LRK-PH kritisiert im Zusammenhang mit der Einführung der Möglichkeit, <strong>für</strong> berufsbegleitende<br />

weiterbildende Bachelorstudiengänge Gebühren zu erheben, dass<br />

bei nicht kostendeckenden Weiterbildungsangeboten Lehrleistungen nach § 2 Absatz<br />

3 Satz 3 LVVO nicht auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Dies stehe im<br />

Widerspruch zu § 46 Absatz 1 Satz 1 und § 52 Absatz 1 Satz 1 LHG.<br />

Hierzu wird bemerkt: Die LVVO ist nicht Gegenstand des vorliegenden <strong>Gesetzentwurf</strong>s.<br />

Darüber hinaus stelle sich die Frage, weshalb eine „Kann-Regelung“ geschaffen<br />

wurde, wenn in der Gesetzesbegründung ausführlich auf die Gebührenbemessung<br />

nach § 7 LGebG verwiesen werde.<br />

Die HAW BW schlägt vor, „wesentlich einfacher zu formulieren“: „Die Hochschulen<br />

erheben <strong>für</strong> weiterbildende Studiengänge im Sinne von § 31 Absatz 2 und 3 LHG<br />

Gebühren.“<br />

14 02 04

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