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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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361<br />

Dem wird nicht entsprochen. Für die Anforderung ausführlicher Berichte vom Rektorat<br />

ist ein Quorum von einem Viertel der Mitglieder angemessen. Einzelne Senatsmitglieder<br />

erhalten ein Fragerecht.<br />

Die LRK-Universitäten regt an, auch <strong>für</strong> das Fragerecht der einzelnen Senatorin oder<br />

des einzelnen Senators ein Quorum von einem Viertel der Senatsmitglieder vorzusehen:<br />

„Jedes Mitglied des Senats kann (…) Anfragen über einzelne Angelegenheiten<br />

im Sinne von Satz 1 an das Rektorat richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten<br />

sind, sofern ein Viertel der Senatsmitglieder dies unterstützt (…).“ Be<strong>für</strong>chtet<br />

wird die Gefahr eines Missbrauchs des Fragerechts, die zu einer Beeinträchtigung<br />

der Funktionsfähigkeit der Hochschulverwaltung führen könnte.<br />

Hierzu wird bemerkt: Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verwaltung durch eine<br />

missbräuchliche Ausübung des Fragerechts ist überschaubar. Das Gesetz schreibt<br />

keine schriftliche Antwort vor. Die Hochschulen regeln die nähere Ausgestaltung in<br />

der Grundordnung. Die analog anwendbare Rechtsprechung zur Reichweite des<br />

Fragerechts in kommunalen Gremien zieht klare Grenzen, die einerseits ein effektives<br />

Fragerecht einzelner Gremienmitglieder gewährleisten, andererseits eine Überdehnung<br />

verhindern.<br />

Der Landesdatenschutzbeauftragte, die LRK-Universitäten und die Universität Ulm<br />

regen an, den Begriff persönliche Daten durch „personenbezogene Daten“ zu ersetzen.<br />

Dem wird entsprochen.<br />

Zu § 20 Absatz 1<br />

Der fzs und Campusgrün lehnen Hochschulräte völlig ab und fordern eine Aufgabenübertragung<br />

auf den Senat. Die LaStuVe, der DGB und ver.di fordern einen ausschließlich<br />

beratenden Hochschulbeirat, der hlb Beiräte mit „weitgehenden Kompetenzbeschneidungen“.<br />

Auch der vhw ist enttäuscht, dass die entsprechende Ankündigung<br />

im Koalitionsvertrag nicht umgesetzt würden. Die einzelnen Änderungen der<br />

Aufgaben des Hochschulrats würden jedoch begrüßt.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Der Hochschulrat spielt als Organ auf der Zentralebene<br />

der Hochschule eine wichtige Rolle und hat sich insgesamt bewährt. Eine Abschaffung<br />

oder die Herabstufung auf ein reines Beratungsgremium würde der Funktion<br />

14 02 04

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