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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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462<br />

BW begrüßen es, dass Studierende auch während der Beurlaubung in der Selbstverwaltung<br />

tätig sein und Prüfungsleitungen erbringen können sollen. Sie sprechen<br />

sich aber <strong>für</strong> eine Regelung aus, wonach die Teilnahme an der Selbstverwaltung und<br />

das Erbringen von Prüfungsleistungen während der Beurlaubungszeit durch Gesetz<br />

immer zuzulassen sei.<br />

Der Vorschlag der HAW BW wird aufgegriffen und die „Kann-Regelung“ in eine<br />

„Muss-Regelung“ geändert, so dass die Hochschule zu diesem Thema eine Satzungsregelung<br />

erlassen muss (Zulassungs- und Immatrikulationsordnung). Der Ergänzungsvorschlag<br />

der LRK-Universitäten, die Regelung auch auf die „Teilnahme an<br />

Lehrveranstaltungen“ zu erweitern, würde das Rechtsinstitut der Beurlaubung leerlaufen<br />

lassen. Der Vorschlag der LaStuVe, des fzs und Juso BW wird nicht aufgegriffen.<br />

Bereits im Jahr 2005 wurde dieser Regelungsgegenstand dereguliert und in die<br />

Regelungskompetenz der Hochschulen gegeben.<br />

Zu § 62<br />

Der DHV begrüßt nachdrücklich die Aufnahme des Tatbestandes des Nachstellens<br />

im Sinne des § 238 StGB als Exmatrikulationsgrund.<br />

Zu § 62 Absatz 3 Nummer 5 - ergänzend<br />

Die LRK-Universitäten, die Universität Ulm und die LRK-PH schlagen vor, eine Exmatrikulationsmöglichkeit<br />

bei Straftaten zum Nachteil der Hochschulen (zum Beispiel<br />

Diebstahl und Hehlerei von Bibliotheksgut in erheblichem Umfang, mutwillige Sachbeschädigung<br />

von erheblichem Umfang) aufzunehmen: „ 5. sie eine Straftat zum<br />

Nachteil der Hochschule begangen haben.“<br />

Dem Vorschlag wird nicht entsprochen.<br />

Zu § 64 Absatz 2 Satz 3 - ergänzend<br />

Die Universität Konstanz schlägt vor, § 64 Absatz 2 um folgenden Satz 3 zu ergänzen:<br />

„Sätze 1 und 2 gelten entsprechend <strong>für</strong> Personen, die nach dem Erwerb der<br />

Hochschulzugangsberechtigung an strukturierten Programmen zur Studienorientierung<br />

und Studienvorbereitung teilnehmen.“ Absatz 3 wäre entsprechend <strong>für</strong> diesen<br />

Personenkreis anzupassen. Zur Begründung wird auf das zunehmende Bedürfnis <strong>für</strong><br />

solche Studienvorbereitungsprogramme hingewiesen, zum Beispiel das im September<br />

2013 neu eingerichtete Salem Kolleg, bei dem eine Kooperationsvereinbarung<br />

14 02 04

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