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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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474<br />

Ver.di fordert neben der Anhörung der Einrichtung und der Studierenden auch die<br />

Anhörung der Personalvertretung der Einrichtung.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Interessen der Beschäftigten der Einrichtung werden<br />

durch die Anhörung der Einrichtung gewahrt.<br />

Zu § 9 Absatz 1<br />

Die HAW BW weist daraufhin, dass einige HAW keine Studierenden mehr ins Studierendenwerk<br />

entsenden können, da es voraussichtlich trotz sehr großer Bemühungen<br />

der Rektorate nicht an allen HAW gelingen werde, Verfasste Studierendenschaften<br />

einzurichten.<br />

Hierzu wird bemerkt: Sofern sich die Verfasste Studierendenschaft nicht bis zum 31.<br />

Dezember 2013 konstituiert hat, wird die Verfasste Studierendenschaft mit einem<br />

gesetzlich geregelten Organisationsmodell eingeführt (vgl. § 1 Absatz 6 des Verfasste-Studierendenschafts-Gesetzes).<br />

Zu § 9 Absatz 1<br />

Die LaStuVe und ver.di begrüßen, dass die Studierendenvertreter durch das Legislativorgan<br />

der jeweiligen Studierendenschaften gewählt werden.<br />

Zu § 9 Absatz 2 Satz 2<br />

Die LaStuVe schlägt vor, den Beginn der Amtszeit auf den 1. Oktober, angelehnt an<br />

das Akademische Studienjahr und damit an den Beginn der meisten Studiengänge,<br />

vorzulegen.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Auch bei Beginn der Amtszeit zum 1. Oktober könnten<br />

Studierende über ihr Studium hinaus ein Amt inne haben (zum Beispiel studentischer<br />

Vertreter der HAW), weshalb in den Entwurf eine Vertretungsregelung aufgenommen<br />

wurde. Der Zeitpunkt 15. Oktober ist praxisnah, da zu diesem Zeitpunkt in der Regel<br />

der Vorlesungszeitraum begonnen hat und alle Studierenden auch tatsächlich am<br />

Studienort präsent sind und an den Sitzungen teilnehmen können.<br />

Zu § 13<br />

14 02 04

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