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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Der DHV und die Konferenz der Dekane der Medizinischen Fakultäten Baden-<br />

Württemberg sind der Auffassung, dass der Nachweis der pädagogischen Eignung<br />

insbesondere durch praktische Lehrerfahrung (insbesondere bei Evaluationen) erbracht<br />

werden kann, und daher als gleichberechtigter Nachweis neben der Teilnahme<br />

an Fortbildungen stehen sollte. Die LRK-Universitäten plädiert aus diesem Grund <strong>für</strong><br />

die Ersetzung des Wortes „insbesondere“ durch das Wort „beispielsweise“.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Formulierung „insbesondere“ lässt ausreichend<br />

Spielraum <strong>für</strong> andere Nachweise, betont jedoch gewollt die Bedeutung von entsprechenden<br />

Fortbildungen in den Hochschuldidaktikzentren.<br />

Zu § 40 Absatz 5<br />

Die LRK-Universitäten sowie die Universitäten Heidelberg, Stuttgart und Ulm regen<br />

an, den § 40 Absatz 5 so zu erweitern, dass auch hochschulübergreifende Zentren<br />

und Beteiligung außeruniversitärer Forschung möglich ist.<br />

Dem wird entsprochen.<br />

Zu § 41 Absatz 3 Satz 1<br />

Die LRK-Universitäten und die Universität Ulm regen an, den Verweis auf Satz 2 zu<br />

erweitern.<br />

Dem wird entsprochen.<br />

Zu § 41a<br />

Die Universität Freiburg begrüßt die Absicht, Transparenz in der Drittmittelforschung<br />

herzustellen. Sie weist darauf hin, dass bereits heute bei öffentlich-rechtlichen Auftraggebern,<br />

wie etwa dem B<strong>MB</strong>F, <strong>für</strong> jedermann einsehbare Datenbanken bestünden.<br />

Sie regt an, solche Vorhaben nicht mehr erfassen zu müssen.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Für die Zwecke des Diskurses muss an der Hochschule<br />

eine vollständige Übersicht vorliegen, ohne dass die Senatsmitglieder dies aus dem<br />

Internet selbst zusammenstellen müssen.<br />

Die DHBW begrüßt die neue Regelung und regt einige Änderungen an (siehe unten).<br />

14 02 04

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