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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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keit, in einer Satzung das Nähere zum individuellen Teilzeitstudium zu regeln, etwa<br />

zum Umfang und dem Kreis der Berechtigten.<br />

Zu Absatz 4<br />

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. Die<br />

Regelung diente der Einführung der gestuften Studienstruktur und ist nun entbehrlich<br />

geworden.<br />

Die Änderung in Absatz 4 Satz 3 ist eine Folgeänderung zu § 60.<br />

Zu § 31<br />

Zu Absatz 1<br />

Mit Blick auf die Einführung des weiterbildenden Bachelorstudiengangs wurde Absatz<br />

1 fortentwickelt.<br />

Zu Absatz 2<br />

Der neue Absatz 2 verbindet einen grundständigen Studiengang mit dem Aspekt der<br />

Weiterbildung. Bisher verstand das Gesetz unter weiterbildenden Studiengängen nur<br />

solche, die einen ersten Hochschulabschluss voraussetzten. Der neue weiterbildende<br />

Bachelorstudiengang ist insofern weiterbildend als er mit seinem spezifischen Angebot<br />

an eine berufliche Ausbildung im sekundären Bereich anknüpft, etwa an Meister-,<br />

Techniker- oder Fachwirtabschlüsse, auf diese aufbaut und auf hochschulischem<br />

Niveau fortführt. Damit erweitert die neue Regelung den Weiterbildungsbegriff<br />

des LHG. Dieser setzte bisher jeweils einen Hochschulabschluss oder gleichwertigen<br />

Abschluss voraus. Das Gesetz öffnet sich damit einem Bedürfnis aus der Berufswelt,<br />

das von den Betroffenen immer wieder artikuliert wird. Die neue Möglichkeit geht<br />

über die (bisher schon und auch künftig mögliche) Form des „allgemeinen“ berufsbegleitenden<br />

Studiums hinaus: Es knüpft an konkrete Berufsausbildungen an und führt<br />

sie fort; dadurch wird auch ein spezieller Personenkreis angesprochen. Darin unterscheidet<br />

er sich vom allgemeinen berufsbegleitenden Studium, das sich an Absolventen<br />

verschiedener Vorbildungen, etwa ein berufsbegleitender <strong>MB</strong>A-Studiengang,<br />

der sich sowohl an Ingenieure wie Juristen oder Geisteswissenschaftler richtet. Der<br />

neue weiterbildende Bachelor wird als besonderes, von den sonstigen Angeboten<br />

der Hochschule abgegrenztes Angebot <strong>für</strong> eine spezifische Zielgruppe konzipiert.<br />

Daher entsteht <strong>für</strong> die Hochschule ein zusätzlicher, auch finanzieller Aufwand, unter<br />

14 02 04

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