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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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412<br />

Zu § 38 Absatz 5 Satz 4<br />

Der Landesbeauftragte <strong>für</strong> den Datenschutz moniert, dass keine Begründung <strong>für</strong> die<br />

Erfassung der Promovierenden genannt wird und somit nicht geprüft werden kann,<br />

ob dieser ein legitimer Zweck zugrunde liegt.<br />

Der Einwand wird berücksichtigt. Die Begründung wird ergänzt. Die Erfassung dient<br />

der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Möglichkeit eines Abgleichs zwischen<br />

der Zahl der begonnenen Promotionsvorhaben und den tatsächlich abgeschlossenen.<br />

Die Konferenz der Dekane der Medizinischen Fakultäten Baden-Württemberg und<br />

die Universität Ulm weisen darauf hin, dass eine zentrale Erfassung der Promovierenden<br />

erst möglich ist, wenn diese durch die Fakultät als Doktorandin oder Doktorand<br />

zugelassen sind. Satz 4 müsse daher entsprechend ergänzt werden.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Erfassung erfolgt mit Abschluss der Promotionsvereinbarung.<br />

Zu § 38 Absatz 6<br />

Der VPH unterstützt diese Regelung.<br />

Der DHV plädiert aus Qualitätssicherungsgründen da<strong>für</strong>, es bei den bisherigen Beteiligungsmöglichkeiten<br />

von Professorinnen und Professoren der Hochschulen <strong>für</strong> angewandte<br />

Wissenschaften zu belassen.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Mit der Änderung soll die Position der Professorinnen<br />

und Professoren an den Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften bewusst gestärkt<br />

werden Die Regelung betrifft insbesondere Promotionskollegs. Da diese auf<br />

einer gemeinsamen Initiative beider Hochschularten eingerichtet werden, ist die Einbeziehung<br />

von Hochschullehrerinnen und -lehrern aus den HAW <strong>für</strong> die Qualitätssicherung<br />

relevant.<br />

Nach Auffassung des hlb sollte die Vorschrift nach dem Vorbild des § 67 Absatz 6<br />

des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verbindlicher gefasst werden.<br />

14 02 04

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