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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Der DGB und ver.di bedauern, dass keine „Zivilklausel“ im Gesetz verankert wurde.<br />

Das vorgesehene Register reiche <strong>für</strong> eine „unbürokratische Kontrolle“ nicht aus.<br />

Auch die GEW bedauert, dass keine „Zivilklausel“ geschaffen wird, begrüßt jedoch<br />

grundsätzlich die zusätzliche Transparenz. Campusgrün kritisiert, dass die „Zivilklausel“<br />

mit keinem Wort erwähnt werde. Eine „Zivilklausel“ solle alle Wissenschaftlerinnen<br />

und Wissenschaftler verpflichten, keine Forschung zu militärischen Zwecken anzustellen.<br />

Dieser Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit sei nötig, „um die Forschenden<br />

gegen den steigenden Einfluss von nicht-zivilen Forschungsmittelgebern, wie der<br />

Rüstungsindustrie, Mischkonzernen oder dem Militär zu stärken.“<br />

Hierzu wird bemerkt: Das in dieser Stellungnahme zum Ausdruck kommende Verständnis<br />

von Forschungsfreiheit entspricht nicht den Vorgaben des Verfassungsrechts<br />

(Artikel 5 Absatz 3 GG und Artikel 20 der LV Baden-Württemberg). Das Land<br />

setzt auf Transparenz und Diskurs und nicht auf Forschungskontrolle und Forschungsverbote.<br />

Abgesehen davon, dass die Abgrenzung zwischen „militärischer“<br />

und „ziviler“ Forschung im Einzelfall schwierig bis unmöglich sein kann, bedürfen die<br />

Forschenden keines „Schutzes“ gegen Drittmittelangebote durch ein Forschungsverbot.<br />

Das Bekenntnis zum Frieden in der Präambel des Grundgesetzes (GG) und der<br />

Landesverfassung (LV), Artikel 26 GG, Artikel 12 Absatz 1 LV sowie den entsprechenden<br />

Strafbestimmungen gelten auch <strong>für</strong> die Hochschulen, ohne dass dies im<br />

LHG angeordnet werden müsste. Überdies gewährleistet die Wissenschaftsfreiheit<br />

des Grundgesetzes (Artikel 5 Absatz 3) und der Landesverfassung (Artikel 20 Absatz<br />

1), dass auch Forschungsaufträge militärischen Inhalts angenommen werden können,<br />

sofern sie sich innerhalb des von Artikel 26 des Grundgesetzes gezogenen<br />

Rahmen halten. Der vorgeschlagene Eingriff wäre verfassungswidrig.<br />

Der DGB und ver.di fordern ferner eine „echte Vorlagepflicht“ <strong>für</strong> Drittmittelprojekte.<br />

Hierzu wird bemerkt: Diese Forderung geht, soweit ersichtlich, von der - unzutreffenden<br />

- Annahme aus, Drittmittelprojekte würden unmittelbar zwischen dem einzelnen<br />

Forscher und dem Drittmittelgeber verhandelt und abgewickelt. Es gelten jedoch §13<br />

Absätze 6 und 7 sowie § 41 und in der Begründung zu dieser Norm erwähnten Drittmittelrichtlinien.<br />

Danach können solche Anträge und Bewilligungen ausschließlich<br />

über das Rektorat gestellt beziehungsweise angenommen werden. Diesem liegen<br />

also die vollständigen Unterlagen vor und es ist verpflichtet, Forschungsanträge, die<br />

rechtswidrige Handlungen zum Gegenstand hätten, abzulehnen.<br />

Der LVI weist daraufhin, dass die Vertraulichkeit sichergestellt sein muss.<br />

14 02 04

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